Das Internet vergisst nicht!

Trotz des bekannten Grundsatzes ist es für die Praxis kaum trennscharf zu erkennen, wie weitgehend die Rechte eines Urhebers geschützt sein sollen. So auch im vorliegenden Fall (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 19.02.2024 – 3 U 2291/23).

Im vorliegenden Fall lizenzierte die Klägerin auf ihrer Homepage hausnummerngenaue Stadtpläne und Landkarten des Stadtplandienstes. Die Beklagte nutzte 17 Kartenausschnitte über einen mehrjährigen Zeitraum, um die Lage von Notfalltreffpunkten im Gemeindegebiet zu veranschaulichen.

Nach Abmahnung durch die Klägerin hatte die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben und im Anschluss die Kartenausschnitte vollständig aus ihrem CMS gelöscht. Jedoch waren zwei dieser Kartenausschnitte noch über das Internetarchiv „waybackmachine“ abrufbar. Weiter konnten bei der Eingabe der genauen URL in den Browser des Internetproviders diese beiden Einsatzpläne/Kartenausschnitte noch aufgefunden werden. Zuletzt wurden bei der Eingabe konkreter Begriffe in Suchmaschinen jeweils als oberstes Suchergebnis der Link zur Webseite der Beklagten angezeigt.

In dem Rechtsstreit sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte die Beklagte zur Unterlassung sowie Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Das OLG Nürnberg hatte zur Rücknahme der Berufung geraten. Diese Auffassung stützte das Gericht auf die folgenden Erwägungen:

  • Bei den beiden Verstößen handelte es sich nicht um ein „öffentlich Zugänglichmachen“. Dies setzt eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe voraus. Um etwas wiederzugeben muss der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens Dritten einen Zugang zum geschützten Werk verschafft haben. Weiter muss für den Begriff „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Anzahl möglicher und recht viele Adressaten gegeben sein.
  • Hinsichtlich der Auffindbarkeit der Kartenausschnitte über Eingabe der genauen URL fehlt es an der Öffentlichkeit der Zugänglichmachung. Es musste eine eigentümlichen Buchstaben-Zahlen-Kombination verwendet werden. Daher kann davon ausgegangen werden, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben werden können, die diese Adresse kennen.
  • Bezüglich der Abrufbarkeit auf der Webseite „waybackmachine“ wies das Gericht darauf hin, dass schon kein „Zugänglichmachen“ vorliegt, da die Beklagte nicht die Kontrolle über die Bereithaltung der Kartenausschnitte ausübt und sich diese daher nicht in ihrer Zugriffssphäre befinden. Weiter fehlt es an der öffentlichen Wiedergabe. Bei der „waybackmachine“ handelt es sich um eine Internetbibliothek, die den Nutzern einen permanenten Zugang insbesondere zu nicht mehr vorhandenen Webseiten bieten möchte. Daher ist dem durchschnittlichen Nutz bekannt, dass es sich bei den vorgehaltenen Seiten um eine alte Fassung des Internetauftritts handelt. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Nutzer gezielt auf das Internetarchiv zugreifen muss, eine Verknüpfung mit Suchmaschinen besteht nicht.

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