Der EuGH hatte am 30.05.2024 in der Rechtssache VT, UR ./. Conny GmbH, Az. C-400/22 zu entscheiden, wie ein Bestell-Button auf einer Website eines Rechtsdienstleisters gestaltet werden muss.
In dieser Rechtssache hatte ein Mieter den Rechtsdienstleister Conny damit beauftragt, gegenüber dem Vermieter auf Einhaltung der Mietpreisbremse zu pochen, einen niedrigeren Mietzins durchzusetzen und zu viel gezahlte Miete zurückzuzahlen. Der Mieter hatte insoweit Conny die entsprechenden Ansprüche aus dem Mietvertrag abgetreten. Die Vergütung des Rechtsdienstleisters erfolgt lediglich bei erfolgreicher Durchsetzung der Ansprüche oder nach Versand einer Mahnung an den Vermieter.
Der Bestellbutton auf der Website der Beklagten war mit den Worten Mietsenkung beauftragen“ oder „Verbindlich beauftragen“ beschriftet.
Die Vermieter argumentierten damit, dass der Abtretungsvertrag nichtig sei. Insbesondere seien die Informationspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU und § 312j Abs. 3 und 4 BGB nicht eingehalten worden. Insbesondere müsse der Bestell-Button einen ausdrücklichen Hinweis auf die mit der Bestellung verbundene Zahlungspflicht oder eine ähnliche Formulierung enthalten. Die Zahlungspflicht für den Mieter entstehe nicht schon aus der von ihm auf der Webseite von Conny aufgegebenen Bestellung, sondern erfordere die Erfüllung weiterer Voraussetzungen, wie die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche des Mieters oder das Absenden einer Mahnung des Vermieters.
Der EuGH urteilte nun, dass auf dem Bestell-Button unmissverständlich auch dann auf eine Zahlungsverpflichtung hinzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt des Anklickens noch gar nicht feststeht, ob diese überhaupt jemals ausgelöst wird, da beispielswiese ein Erfolg Connys im Rechtsstreit mit dem Vermieter noch nicht absehbar ist.
In dieser Entscheidung hat der festgestellte Verbraucherrechtsverstoß jedoch keine negativen Konsequenzen für die Mieter und keine Vorteile für die Vermieter. Insbesondere stellte der EuGH fest, dass der Mieter zwar an die Bestellung der Rechtsdienstleistung durch Conny nicht gebunden sei. Jedoch hindere ihn nichts daran, die Bestellung nachträglich zu bestätigen.
Sofern nun Conny die Bestellung durch die Mieter nachträglich bestätigen lässt, dürfte der Verstoß geheilt werden, sodass die die Abtretung der Mieterrechte an Conny rechtlich unproblematisch wäre.


