Die Grenzen des Persönlichkeitsrecht von Unternehmen

Kürzlich hatte der BGH zu klären, wann im Rahmen der Werbung die Nutzung fremder Kennzeichen erlaubt ist (BGH, Urt. v. 16.05.2024 – Az.: I ZR 45/23).

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen unter der Bezeichnung KUM, abgeleitet von den Initialen ihres Geschäftsführers. Sie war Halterin eines Learjets mit dem Luftfahrzeugkennzeichen D-CKUM. Die Beklagte, die Mercedes-Benz Fahrzeuge herstellt, führte eine Fahrveranstaltung für Journalisten auf einem Flughafen durch und nutzte Fotografien, auf denen ihr Fahrzeug und der Learjet der Klägerin zu sehen waren. Diese Fotos wurden im Internet veröffentlicht. Die Klägerin hatte keine Einwilligung zur Nutzung der Fotos gegeben.

Auf den Fotos war im Vordergrund ein Fahrzeug der des Herstellers Mercedes Benz und unmittelbar dahinter der Learjet der Klägerin zu sehen. Auf zwei dieser Fotografien war das am Heck des Flugzeugs angebrachte individuelle Luftfahrzeugkennzeichen erkennbar.

Die Klägerin sah in der Nutzung der Fotos eine unzulässige Ausbeutung ihres Namens zu Werbezwecken und eine Verletzung ihres Urheberrechts an einem Wappen auf dem Flugzeug. Durch die Sichtbarkeit des Kennzeichens sei eine Identifizierung möglich und somit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

Das Landgericht Bielefeld wies zunächst die Klage ab. Das Berufungsgericht (OLG Hamm) gab der Klägerin teilweise Recht und untersagte der Beklagten die Nutzung der Fotos. Es erkannte zudem Ansprüche der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung an.

Das OLG Hamm sah eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin, da diese durch das Luftfahrzeugkennzeichen identifizierbar war.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Die Beklagte habe nach Auffassung des BGH das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt, da das Luftfahrzeugkennzeichen keinen unmittelbaren Hinweis auf die Klägerin als Halterin des Flugzeugs gebe. Weder der vollständige Name noch das Unternehmenskennzeichen der Klägerin waren deutlich sichtbar. Eine Identifizierbarkeit durch Internetrecherche stelle keinen Eingriff in das Namensrecht dar, der der Beklagten zuzurechnen sei.

Jedoch wurde der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hatte nämlich nicht ausreichend geprüft, ob ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorgelegen hat. Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, ist wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht, dem es an einem absoluten Schutzbereich fehlt, durch eine – revisionsrechtlich voll zu überprüfende – umfassende Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen.

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