Seit dem In-Kraft-Treten der DSGVO im Mai 2018 sind viele Fragen für Unternehmen sowie Verbraucher offengeblieben. Der EuGH hat in der Vorlagesache UI gegen Österreichische Post AG, Az. C-300/21, Urteil vom 04. Mai 2023 einen weiteren Schritt zum besseren Verständnis der DSGVO geschaffen.
Dieses Verfahren hatte zum Gegenstand, dass die Österreichische Post Informationen über die politische Affinität der Bevölkerung sammelte. Unter Zuhilfenahme eines Algorithmus, der verschiedene soziale und demografische Merkmale berücksichtigte, wurden „Zielgruppenadressen“ definiert. Die hierdurch ermittelten Zielgruppenadressen wurden dann an verschiedene Organisationen verkauft, wodurch der Versand von zielgerichteter Werbung ermöglicht wurde.
Der Kläger sah sich durch das Verhalten der Post in seinen Rechten verletzt und verlangte von der Österreichischen Post, es zu unterlassen, seine personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Weiter forderte er die Post zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von EUR 1.000,00 auf.
Hinsichtlich des Schadens unterlag der Kläger in erster und zweiter Instanz. Der Oberste Gerichtshof (Vorlagebeschl. v. 12.05.2021, Az.: 6 Ob 35/21 x) legte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Durch den EuGH sollte geklärt werden, ob Schadensersatz bereits allein für die Verletzung von DSGVO-Vorgaben zuzusprechen oder ein immaterieller Schaden genauer darzulegen ist. Zudem sollte der EuGH klären, ob es im Einklang mit dem Unionsrecht steht, wenn für die Verurteilung zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht verlangt werden könne, die über den durch die Rechtsverletzung hervorgerufenen Ärger hinausgeht.
Diesbezüglich urteilte der EuGH, dass zwar ein Schaden notwendig ist, dieser aber nicht erheblich sein muss. Der Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO setzt einen Verstoß gegen die DSGVO, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Verstoß voraus.
Jedoch überlies der EuGH den nationalen Gerichten, Kriterien zur Festsetzung immaterieller Schäden dem Grunde nach sowie bei der Bemessung der Anspruchshöhe zu entwickeln.
Offen bleibt hiernach, welche Hürden an die Darlegung des Schadens zu stellen sind. Reicht ein bloßes Unmutsgefühl? Wie konkret hat ein Betroffener seinen Schaden darzulegen?


