Klimaneutrale Süßigkeiten

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 27.06.2024, Az. I ZR 98/23 kürzlich über die Frage, ob die Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ irreführend ist und somit unlauteren Wettbewerb darstellt.

Ein Süßwarenhersteller warb in einer Anzeige damit, dass alle seine Produkte seit 2021 klimaneutral hergestellt werden. Dabei verweist die Werbung auf eine Website, die nähere Informationen zur Klimaneutralität bietet.

Hiergegen erhob ein Wirtschaftsverband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Klage, da er in dieser Werbung eine Irreführung der Verbraucher, da Klimaneutralität sowohl durch CO2-Reduktion als auch durch CO2-Kompensation erreicht werden kann. Die Klägerin forderte, dass dies in der Werbung klar dargestellt werden müsse.

Die Vorinstanzen hatten wie folgt entschieden

  • Landgericht Kleve: Das Landgericht wies die Klage ab, da es keine Irreführung der Verbraucher sah.
  • OLG Düsseldorf: Auch das OLG bestätigte diese Entscheidung und argumentierte, dass die Verbraucher wüssten, dass Klimaneutralität oft durch Kompensation erreicht wird und die Website ausreichend Informationen bietet.

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und entschied zugunsten der Klägerin.

Auf folgende Erwägungen hatte der BGH seine Entscheidung im Wesentlichen gestützt:

  • für Werbung mit Umweltschutzbegriffen gelten besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gelten. Dies ist notwendig, um Verbraucher vor Irreführung zu schützen, da diese Werbung stark emotionalisierend wirkt und ein hohes Aufklärungsbedürfnis besteht.
  • der Begriff „klimaneutral“ ist mehrdeutig, da er sowohl die Reduktion als auch die Kompensation von CO2-Emissionen umfassen kann. Da die Reduktion von Emissionen grundsätzlich Vorrang vor der Kompensation hat, muss in der Werbung klar dargestellt werden, welche Maßnahme das Unternehmen ergriffen hat.
  • die Werbung muss bereits selbst eindeutig und klar erläutern, was mit „klimaneutral“ gemeint ist. Ein Verweis auf eine Website reicht nicht aus, um das gesteigerte Aufklärungsbedürfnis der Verbraucher zu erfüllen.

Der BGH sah in der Werbung des Süßwarenherstellers eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Der durchschnittliche Verbraucher könnte die Werbung so verstehen, dass keine CO2-Emissionen bei der Produktion entstehen, was nicht der Fall ist.

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, dass Unternehmen klar und verständlich kommunizieren müssen, wie sie Umweltziele wie Klimaneutralität erreichen. Unklare oder irreführende Aussagen sind unzulässig und können zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen führen.

Related Posts

Schreibe einen Kommentar