Verwendung eines Slogans auf Gummibärchenpackung

In einem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 19. Juni 2024 (Az. 3 U 2541/23) hatte sich das Gericht mit einem markenrechtlichen Streit zwischen zwei Herstellern von Süßwaren zu beschäftigen. Im Zentrum des Konflikts steht die Verwendung von Slogans auf Verpackungen von „Goldbären“ durch einen der Hersteller, was vom Konkurrenten als Verletzung seiner Markenrechte angesehen wurde.

Der Kläger, ein Süßwarenhersteller, hat die Wortmarke „Happy Bears Day“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Die Beklagte, ebenfalls ein Süßwarenhersteller, verwendete die Begriffe „Happy Bärsday“ und „Happy 100th Bearsday“ auf ihren Goldbären-Verpackungen, insbesondere im Rahmen des 100-jährigen Jubiläums dieser Produkte. Der Kläger sah darin eine markenmäßige Nutzung und somit eine Verletzung seiner Marke.

Das OLG Nürnberg wies im Beschluss darauf hin, dass die Beklagte die angegriffenen Begriffe nicht markenmäßig, sondern lediglich beschreibend verwendet habe. Dies bedeutet, dass die Begriffe aus Sicht der Verbraucher nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren verstanden werden, sondern vielmehr als reine Werbeslogans. Die Richter argumentierten, dass die durchschnittlichen Verbraucher die Begriffe „Happy Bärsday“ und „Happy 100th Bearsday“ in Verbindung mit dem Jubiläum der Goldbären lediglich als Hinweis auf das Jubiläum, nicht aber als Marke wahrnehmen würden.

In der Entscheidung betonte das Gericht, dass für eine markenmäßige Nutzung die Begriffe in einer Weise verwendet werden müssten, die vom Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren verstanden wird. Da dies hier nicht der Fall war und die Verwendung der Begriffe eindeutig beschreibend war, sah das Gericht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Begriffen der Beklagten und der eingetragenen Marke des Klägers.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen beschreibender und markenmäßiger Nutzung von Begriffen im Markenrecht. Es ist entscheidend, ob ein Begriff vom Verbraucher als Herkunftshinweis oder lediglich als beschreibender Ausdruck wahrgenommen wird. Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen für den Schutzumfang von Marken haben, insbesondere wenn es um die Abgrenzung zwischen Slogan und Marke geht.

Related Posts

Schreibe einen Kommentar