Das OLG Dresden hatte in dem Rechtsstreit 4 W 213/24 darüber zu entscheiden, ob die Erkennbarkeit einer Person durch eine Äußerung deren Namensnennung voraussetzt oder es ausreichend ist, dass die Person durch die Übermittlung von Teilinformationen erkannt werden kann.
Die Antragsgegnerin behauptete in einem TikTok-Livestream und behauptete, dass Personen an Racheplänen gegen sie beteiligt seien, die u.a. Entführungen, Vergewaltigungen und andere schwere Straftaten umfassen sollen.
Antragsteller wollte, dass die Antragsgegnerin durch eine einstweilige Verfügung dazu verpflichtet wird, diese Aussagen zu unterlassen. Zwar wurde der Antragssteller nicht mit Namen benannt, jedoch wurden die Personen, die aus Sicht der Antragsgegnerin gegen sie Rachepläne schmieden, beschrieben. So verweist sie auf eine Person, die sie „vor Gericht gezogen“ habe und mit der sie im Januar/Februar ein Gerichtsverfahren hatte. Weiter hatte sich die Antragsgegnerin bereits in der Vergangenheit über den Antragsteller in ihren TikTok Beiträgen identifizierbar geäußert
Das OLG stellte fest, dass die Aussagen der Antragsgegnerin den Antragsteller identifizierbar darstellen und eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung darstellen. Allerdings fehlte dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, da er bereits aus einem Vergleich vollstrecken kann, den die Parteien in einem vorherigen Verfahren abgeschlossen hatten. Dieser Vergleich enthält bereits eine umfassende Unterlassungsverpflichtung, die auch die streitgegenständlichen Aussagen abdeckt.


