Das Landgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 30. Juni 2023 (Az. 315 O 49/23) mit einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin, der „New York Times Company“, Herausgeberin der internationalen Tageszeitung „The New York Times“ (NYT), und dem Beklagten, der unter dem Namen „S. H. – der Rätselmacher“ Rätselspiele entwickelt und veröffentlicht, zu beschäftigen. Streitgegenstand ist die Nutzung des Zeichens „Wordle“ für ein Worträtselspiel, wobei die Klägerin verschiedene Ansprüche gegen den Beklagten geltend macht.
„Wordle“ wurde im Juni 2021 von einem britischen Softwareentwickler, entwickelt und auf einer privaten Website veröffentlicht. Es handelt sich um ein browserbasiertes Worträtsel, bei dem ein fünfstelliges Wort in sechs Versuchen erraten werden muss. Nach jeder Eingabe zeigt das Spiel an, welche Buchstaben korrekt geraten wurden.
Das Spiel wurde durch die Berichterstattung der NYT im Januar 2022 populär. Insbesondere in den USA und später weltweit stieg die Nutzerzahl stark an, auch in Deutschland.
Die NYT erkannte das Potenzial des Spiels und trat Anfang 2022 in Verhandlungen mit dem Softwareentwickler ein. Am 31. Januar 2022 schloss sie einen Vertrag ab, durch den sie die Rechte an „Wordle“ und den dazugehörigen Werktitel erwarb.
Der Beklagte, ein in Deutschland ansässiger Rätselmacher, erfuhr Ende Dezember 2021 von „Wordle“ und begann sofort mit der Entwicklung einer deutschsprachigen Version des Spiels. Am 1. Februar 2022 meldete er die deutsche Wortmarke „Wordle“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für verschiedene Waren und Dienstleistungen an. Dies geschah, obwohl ihm die Berichterstattung und die Übernahme des Spiels durch die NYT bekannt waren. Ab März 2022 bot der Beklagte eine deutschsprachige Version des Spiels unter dem Namen „Wordle“ an.
Die NYT verlangte, dass der Beklagte die Nutzung des Zeichens „Wordle“ für sein Worträtselspiel in Deutschland unterlässt. Weiter forderte sie den Beklagten dazu auf, dass er in die Löschung der deutschen Wortmarke „Wordle“ einwilligt. Weiter verlangte die Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter dem Zeichen „Wordle“ vertriebenen Spiele sowie über die Menge der hergestellten und verkauften Spiele. Sie beantragte zudem, dass das Gericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten feststellt. Zuletzt verlangte sie den Rückruf, die Entfernung aus den Vertriebswegen sowie die Vernichtung der mit dem Zeichen „Wordle“ gekennzeichneten Spiele.
Das Landgericht Hamburg wies die Klage der NYT gänzlich ab. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Erwägungen
- Kein Werktitelrecht der Klägerin: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ihr ein prioritätsbesseres Werktitelrecht an dem Zeichen „Wordle“ in Deutschland zustand. Obwohl die NYT die Rechte am Spiel „Wordle“ am 31. Januar 2022 von Entwickler erwarb, hätte der Werktitelschutz in Deutschland nur dann bestehen können, wenn der Entwickler den Titel bereits vor der Markenanmeldung des Beklagten im geschäftlichen Verkehr in Deutschland genutzt hätte. Das Gericht stellte weiter fest, dass der Entwickler das Spiel vor dem 1. Februar 2022 ausschließlich auf einer privaten Website ohne kommerzielle Absicht veröffentlichte. Diese Nutzung reichte nicht aus, um ein Werktitelrecht in Deutschland zu begründen.
- Fehlende Nutzung im geschäftlichen Verkehr durch den Entwickler.: Das Gericht beurteilte die Nutzung des Titels „Wordle“ durch den Entwickler. nicht als „Handeln im geschäftlichen Verkehr“, da das Spiel auf einer privaten Website veröffentlicht wurde und keine kommerziellen Interessen verfolgt wurden. Damit war keine Grundlage für den Erwerb eines Werktitelrechts in Deutschland gegeben.
- Kein unlauteres Verhalten des Beklagten: Die Anmeldung der deutschen Wortmarke „Wordle“ durch den Beklagten wurde nicht als unlauter gewertet. Der Beklagte handelte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten, als er die Marke anmeldete und eine deutschsprachige Version des Spiels entwickelte. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit seiner Anmeldung gezielt die NYT behindern oder ausnutzen wollte.
Die Klage wurde vollständig abgewiesen, und der Beklagte darf die Marke „Wordle“ in Deutschland weiter nutzen. Das Urteil stellt klar, dass die Rechte der NYT an „Wordle“ keine Wirkung in Deutschland entfalten, da die Voraussetzungen für den Schutz eines Werktitels in diesem Fall nicht gegeben waren.


