Online-Versandapotheke – Angabe des Geburtsdatums

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte sich in seinem Beschluss vom 23.01.2024, Az. 14 LA 1/24 hatte über die Zulassung der Berufung einer Online-Versandapotheke zu entscheiden.

Hintergrund des Verfahrens war, dass die Klägerin, eine Online-Versandapotheke, sich gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung wandte, die ihr untersagte, im Bestellprozess auf ihrer Webseite bestimmte Daten zu erheben, insbesondere das Geburtsdatum und die Anrede der Kunden. Diese Anordnung wurde vom Beklagten, einer Datenschutzbehörde, im Januar 2019 erlassen.

Das Verwaltungsgericht Hannover (erstinstanzliches Gericht) wies die Klage ab. Es stützte seine Entscheidung auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und stellte fest, dass die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums unabhängig vom bestellten Produkt gegen das Prinzip der Rechtmäßigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verstoße. Es gab auch keine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, die eine solche Datenerhebung rechtfertigen würde. Die einfache Abfrage der Volljährigkeit wurde als ausreichend angesehen, um die Geschäftsfähigkeit des Bestellers zu prüfen.

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung, dass das Geburtsdatum notwendig sei, um den Kunden zweifelsfrei zu identifizieren, insbesondere im Rahmen der Beratung und zur Verhinderung von Dubletten in Arzneimitteldossiers. Weiterhin argumentierte sie, dass das Geburtsdatum zur Erfüllung von Rückabwicklungs- und Gewährleistungsansprüchen sowie zur Identitätsprüfung im Falle von Anfragen gemäß Art. 15 DSGVO erforderlich sei.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Es stellte fest, dass die Klägerin nicht überzeugend darlegen konnte, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts falsch sein sollte. Insbesondere wurde argumentiert, dass für die Beratungspflichten nicht die Identität des Bestellers entscheidend sei, sondern die Person, die das Medikament tatsächlich einnimmt. Zudem wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das Geburtsdatum zur Identifizierung bei Namensgleichheit notwendig sei, wenn auch andere Daten wie Anschrift und Telefonnummer vorlägen. Das Gericht folgte auch nicht dem Argument, dass das Geburtsdatum zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit erforderlich sei, da die Abfrage der Volljährigkeit ausreiche. Schließlich sah das Gericht auch keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen, da diese bereits hinreichend geklärt seien oder keine Relevanz über den Einzelfall hinaus hätten.

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