OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024, Az. U 14/24 sich mit Fragen der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit technischen Mängeln an einer API-Schnittstelle, einem behaupteten API-Bug, einem darauf bezogenen Auskunftsanspruch sowie der Festsetzung des Streitwerts in einem solchen Fall zu befassen.
In diesem Fall ging es um einen behaupteten Fehler (Bug) in einer API-Schnittstelle. Eine API (Application Programming Interface) ist eine Schnittstelle, die es ermöglicht, dass verschiedene Softwareanwendungen miteinander kommunizieren können. Fehler in solchen Schnittstellen können zu erheblichen funktionalen Problemen führen.
Das Gericht hat in diesem Beschluss die grundsätzlichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast in Fällen klargestellt, in denen ein technischer Mangel – konkret ein Fehler (Bug) in einer API-Schnittstelle – geltend gemacht wird.
- Grundsatz: Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich auf den Mangel beruft. Dies bedeutet, dass derjenige, der behauptet, dass eine API fehlerhaft ist oder nicht wie vorgesehen funktioniert, die Pflicht hat, diesen Mangel detailliert darzulegen und zu beweisen.
- Das Gericht betonte, dass eine allgemeine Behauptung eines möglichen Fehlers nicht ausreicht. Die betroffene Partei muss konkret nachweisen, welche Funktion der API fehlerhaft ist, wie sich dieser Fehler auswirkt und dass der Fehler auf einen Mangel in der Programmierung oder Implementierung der API zurückzuführen ist.
Ein weiteres zentrales Thema des Beschlusses war der Auskunftsanspruch, den eine Partei geltend machte, um nähere Informationen über die API und deren Funktionsweise zu erhalten, um den behaupteten Fehler besser darlegen zu können. Das Gericht erkannte an, dass ein Auskunftsanspruch bestehen kann, wenn eine Partei auf diese Informationen angewiesen ist, um ihrer Darlegungslast nachzukommen. Allerdings wurden die Anforderungen an die Substantiierung dieses Anspruchs hoch angesetzt. Der Anspruchsteller muss darlegen, dass er ohne diese Informationen nicht in der Lage ist, den Mangel ausreichend zu beschreiben und zu beweisen. Ein pauschaler Verweis auf den Bedarf an Informationen reicht nicht aus.
Dieser Beschluss des OLG Hamm ist für die Praxis von großer Relevanz, insbesondere für Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung und IT-Dienstleistungen tätig sind. Er macht deutlich, dass Gerichte hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweisführung bei technischen Mängeln stellen.
Die Entscheidung unterstreicht zudem, dass Auskunftsansprüche in IT-rechtlichen Streitigkeiten nicht ohne weiteres gewährt werden, sondern einer sorgfältigen Begründung bedürfen. Die Klärung der Streitwertfrage ist ebenfalls von großer Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf das Kostenrisiko eines Verfahrens hat.
Insgesamt betont der Beschluss die Notwendigkeit einer genauen und technischen Darstellung von Mängeln und deren Auswirkungen in IT-Prozessen sowie die Bedeutung eines gut durchdachten und fundierten Vorgehens bei der Geltendmachung von Ansprüchen in diesem Bereich.


