Das Urteil des OLG Köln vom 4. Juli 2024, Az. 15 U 60/23, behandelt zentrale Fragen zur Haftung von Suchmaschinenbetreibern für Suchergebnisse und die Rechte von Einzelpersonen, die eine Auslistung bestimmter Inhalte verlangen, insbesondere im Zusammenhang mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet.
In dem Fall hatte ein Kläger gegen eine große Suchmaschine geklagt, um die Löschung bestimmter Suchergebnisse zu erwirken, die bei Eingabe seines Namens angezeigt wurden. Diese Suchergebnisse führten zu Webseiten mit Informationen, die der Kläger als veraltet und rufschädigend ansah. Er argumentierte, dass die Informationen seine Persönlichkeitsrechte verletzen und verlangte die Entfernung der Links aus den Suchergebnissen der Suchmaschine.
Das Urteil stützt sich auf folgende Punkte:
- Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers: Das OLG Köln stellte klar, dass Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzusehen sind, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten. Dies bedeutet, dass sie verpflichtet sind, die Verarbeitung dieser Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften zu gestalten. Der Betreiber ist für die Inhalte, die über die Suchmaschine gefunden werden können, insoweit verantwortlich, als er diese Daten aggregiert und zugänglich macht. Allerdings besteht keine generelle Haftung für die Inhalte der verlinkten Seiten selbst.
- Das Gericht befasste sich intensiv mit dem sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“, das in der DSGVO verankert ist. Dieses Recht ermöglicht es Personen, unter bestimmten Bedingungen die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn diese nicht mehr aktuell sind oder ihre weitere Verarbeitung nicht mehr gerechtfertigt ist.
- Der Kläger berief sich auf dieses Recht und verlangte die Entfernung der Links zu den beanstandeten Inhalten. Das Gericht prüfte, ob die Weiterverbreitung dieser Inhalte weiterhin ein berechtigtes öffentliches Interesse erfüllt oder ob das Interesse des Klägers an der Entfernung der Informationen überwiegt.
In seiner Entscheidung nahm das OLG Köln eine Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der Verfügbarkeit der Informationen vor. Dabei wurde berücksichtigt, ob die Informationen noch aktuell und relevant sind oder ob sie veraltet und möglicherweise irreführend sind.
Das Gericht entschied, dass der Suchmaschinenbetreiber in diesem speziellen Fall zur Entfernung der beanstandeten Suchergebnisse verpflichtet ist, da die betreffenden Informationen veraltet waren und das Interesse des Klägers an deren Entfernung das öffentliche Interesse überwog.
Das Urteil verdeutlicht auch, dass die Haftung des Suchmaschinenbetreibers nicht absolut ist. Ein Anspruch auf Auslistung besteht nicht in jedem Fall automatisch. Vielmehr muss der Betroffene darlegen, dass die Voraussetzungen für ein Recht auf Vergessenwerden erfüllt sind, insbesondere, dass die fraglichen Informationen unzutreffend, überholt oder unangemessen sind.
Es bestätigt die Verantwortung von Suchmaschinen im Rahmen der DSGVO, betont aber gleichzeitig die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung der Interessen, bevor einem Auslistungsbegehren stattgegeben wird. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Personen, deren Daten durch Suchergebnisse im Internet verbreitet werden, insbesondere wenn diese Daten veraltet sind und deren weitere Verbreitung unzumutbar ist. Gleichzeitig weist es darauf hin, dass Suchmaschinenbetreiber nicht uneingeschränkt haftbar gemacht werden können und dass jedes Auslistungsbegehren sorgfältig geprüft werden muss.


