Das Landgericht Frankenthal hatte in seinem Urteil vom 04.06.2024, Az. 3 O 300/23, über eine Klage von Mietern gegen eine Immobilienfirma zu behandeln, in der sie Auskunft und Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes forderten.
Die Kläger beauftragten die Beklagte mit dem Verkauf ihrer Immobilie. Im Jahr 2022 wurden unter Anwesenheit der Kläger Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie aufgenommen, die später auf der Plattform „Immoscout“ veröffentlicht und in einem gedruckten Exposé an Kaufinteressenten verteilt wurden. Nach der Veröffentlichung wurden die Kläger von verschiedenen Personen auf die Fotos und ihre Wohnräume angesprochen, was bei ihnen ein Gefühl des Unbehagens und der Überwachung auslöste. Daraufhin forderten die Kläger von der Beklagten Auskunft über die Speicherung der Bilder und die Vorlage einer Einwilligungserklärung. Sie verlangten auch die Zahlung von Anwaltskosten.
Die Beklagte bestritt die Ansprüche und erklärte, dass die Kläger ihre Einwilligung zur Anfertigung der Bilder gegeben hätten. Nach Erhalt des Schreibens der Kläger hätten sie alle Bilder gelöscht, und es gäbe keine Kopien mehr.
Das Gericht wies die Klage ab und erklärte sie für unbegründet. Im Detail:
- Auskunftsanspruch: Die Beklagte hatte mit einem Schreiben vom 03.03.2023 eine sogenannte „Negativauskunft“ erteilt, in der sie erklärte, dass nach der Löschung der Bilder keine Daten mehr gespeichert seien. Das Gericht entschied, dass dieser Auskunftsanspruch erfüllt sei, selbst wenn die Kläger die Auskunft für falsch hielten. Eine Negativauskunft erfüllt die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO.
- Schadensersatzanspruch: Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO wurde ebenfalls abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass es zwar einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 DSGVO gegeben habe, da die Beklagte die Kläger nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte, jedoch reiche dieser Verstoß nicht aus, um einen immateriellen Schaden zu begründen.
- Einwilligung: Das Gericht entschied, dass die Kläger konkludent in die Erstellung der Lichtbilder eingewilligt hatten, indem sie die Mitarbeiter der Beklagten in ihr Haus ließen und die Fotos anfertigen ließen. Diese Einwilligung sei gültig, obwohl die Kläger nicht über das Widerrufsrecht belehrt worden seien.
- Löschung der Daten: Die Beklagte habe die Löschung der Bilder teilweise nicht vollständig erfüllt, da unklar blieb, ob alle Kopien, insbesondere in der iCloud, gelöscht wurden. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte die Empfänger der gedruckten Exposés nicht über die Löschung informiert hatte.
- Widerruf: Das Gericht stellte fest, dass die Kläger in ihren Schreiben keinen klaren Widerruf ihrer Einwilligung erklärt hätten, weshalb kein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO entstanden sei.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte die datenschutzrechtlichen Anforderungen weitgehend erfüllt hatte und die Kläger keinen Anspruch auf Auskunft oder Schadensersatz haben. Insbesondere sah das Gericht keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass ein relevanter immaterieller Schaden durch die Veröffentlichung der Bilder entstanden sei.


