Das Landgericht München I hat am 13.06.2024 in einem Verfahren entschieden, das die Rechte an der geschützten geografischen Angabe „Nürnberger Bratwürste / Nürnberger Rostbratwürste“ betrifft. Der Kläger, ein Schutzverband von Herstellern, die in Nürnberg produzieren, argumentierte, dass die Beklagte, die ihre Würste unter der Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ vermarktet und diese in Geiselhöring und nicht in Nürnberg herstellt, gegen die geschützte geografische Angabe verstößt.
Folgende Argumente wurden vorgebracht:
- Der Schutzverband, der die Einhaltung der geschützten geografischen Angabe für „Nürnberger Bratwürste“ überwacht, machte geltend, dass die Würste der Beklagten sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch ihrer Form die charakteristischen Merkmale der Nürnberger Rostbratwürste übernehmen. Diese Ähnlichkeiten, so der Kläger, führen zu einer Irreführung der Verbraucher und stellen eine Verletzung der geografischen Angabe dar. Auch die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ und die Abbildung der Würste mit traditionellen Beilagen wie Weißbrot, Sauerkraut und Senf würden eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Angabe darstellen.
- Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück und argumentierte, dass ihre „Mini Rostbratwürstchen“ in Größe und Form nicht speziell genug seien, um eine Verwechslungsgefahr mit den Nürnberger Bratwürsten zu erzeugen. Die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ sei nicht direkt auf die geschützte geografische Angabe bezogen und führe daher nicht zu einer Irreführung der Verbraucher.
Das Gericht wies die Klage des Schutzverbands ab und begründete die Entscheidung wie folgt:
- Unterscheidungskraft der Größe und Form: Das Gericht stellte fest, dass die Größe und Form der „Mini Rostbratwürstchen“ im Vergleich zur Vielzahl ähnlicher Produkte auf dem Markt keine besonders unterscheidungskräftige Eigenschaft darstellen. Da solche Merkmale nicht spezifisch genug sind, um eine klare Verbindung zur geschützten geografischen Angabe „Nürnberger Rostbratwürste“ herzustellen, liegt keine Verletzung der geschützten geografischen Angabe vor.
- Fehlende Irreführung der Verbraucher: Die Kammer erkannte keine Irreführung der Verbraucher durch die Größe, Form oder Bezeichnung der Würste. Der durchschnittliche Verbraucher sei daran gewöhnt, bei der Auswahl von Wurstwaren auf andere Unterscheidungsmerkmale als die Größe und Form zu achten. Die Bezeichnung „Mini Rostbratwürstchen“ sei in diesem Kontext nicht als irreführend anzusehen, da sie keine direkte Assoziation zur geschützten geografischen Angabe herstellt.
- Warenaufmachung und Beilagen: Auch die Präsentation der Würste mit traditionellen Beilagen wie Weißbrot, Sauerkraut und Senf wurde nicht als ausreichende Anspielung auf die geschützte Angabe angesehen. Das Gericht betonte, dass der europäische Durchschnittsverbraucher in einem Marktumfeld mit vielen ähnlichen Produkten auf spezifische Bezeichnungen achtet und nicht auf allgemeine Produktmerkmale wie Größe oder Form.
Das Urteil verdeutlicht, dass für die Verletzung einer geografischen Angabe eine klare und direkte Verbindung zwischen dem Produkt und der geschützten Bezeichnung bestehen muss. Die Größe, Form oder Bezeichnung eines Produkts muss ausreichend unterscheidungskräftig sein, um eine Verwechslungsgefahr zu erzeugen. Das Urteil bietet wichtige Hinweise für die Praxis des Markenschutzes und den Umgang mit geografischen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Verletzung zu begründen.


