Das Fotografieren einer Fototapete und das Urheberrecht

Das Urteil des BGH vom 11.09.2024, Az.: I ZR 139/23 beschäftigte sich mit der Frage, ob das Fotografieren und Veröffentlichen von Räumen, die mit Fototapeten dekoriert sind, eine Verletzung des Urheberrechts darstellt. Diese Entscheidung hat besondere Bedeutung für zahlreiche Branchen wie Hoteliers, Ferienwohnungsanbieter oder Webagenturen, die solche Fototapeten in ihren Räumlichkeiten nutzen und Aufnahmen davon im Internet verbreiten.

Die Klägerin, ein Unternehmen, das Fototapeten vertreibt, verlangte Schadensersatz, Erstattung von Abmahnkosten und Auskunft über die Nutzung ihrer Fototapeten durch die Beklagten. Sie stützte ihre Ansprüche auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), § 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB (Treu und Glauben). Hintergrund war, dass die Beklagten Fotos von Räumen, die mit den Fototapeten der Klägerin dekoriert waren, im Internet veröffentlicht hatten, ohne explizit eine Lizenz für die öffentliche Nutzung der Fototapetenabbildungen einzuholen. Das Amtsgericht und das Landgericht Düsseldorf hatten die Klagen der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin legte daraufhin Revision ein.

Der BGH wies die Revision zurück und entschied zugunsten der Beklagten. Zentral war die Frage, ob der Eingriff in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt war. Der BGH stellte jedoch fest, dass hier eine konkludente Einwilligung des Urhebers vorlag.

Der Begriff der konkludenten Einwilligung bedeutet, dass der Urheber durch sein Verhalten stillschweigend zugestimmt hat, ohne dies ausdrücklich zu erklären. Im konkreten Fall ging der BGH davon aus, dass die Klägerin durch den Verkauf der Fototapeten ohne Nutzungsbeschränkungen davon ausging, dass die Käufer die Tapeten in ihren Räumen verwenden und möglicherweise auch Fotografien dieser Räume anfertigen und im Internet veröffentlichen würden. Dies sei eine nach den Umständen übliche Nutzung, mit der die Urheberin hätte rechnen müssen.

Der BGH stellte fest, dass es dem Urheber freistand, vertragliche Einschränkungen für die Nutzung der Fototapeten zu vereinbaren und diese auch für Dritte sichtbar zu machen, etwa durch Hinweise auf den Tapeten selbst (z. B. Urheberrechtsvermerke oder Nutzungsbedingungen). In den vorliegenden Fällen fehlten jedoch solche Hinweise. Daher konnten sich sowohl die Käufer der Fototapeten als auch Dritte (z. B. eine beauftragte Webagentur) auf die konkludente Einwilligung stützen.

Darüber hinaus entschied der BGH, dass auch Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG nicht bestehen. Der Urheber hatte durch den Verkauf der Fototapeten stillschweigend auf dieses Recht verzichtet, da keine besonderen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Urheberbenennung durchzusetzen.

Der BGH entschied, dass das Fotografieren von Räumen, die mit Fototapeten dekoriert sind, sowie die anschließende Veröffentlichung der Bilder im Internet keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn keine expliziten Nutzungsbeschränkungen durch den Urheber vorliegen. Damit stärkt das Urteil die Position von Nutzern, die Fototapeten für übliche kommerzielle oder private Zwecke nutzen möchten, und trägt zur Klarstellung der Rechtslage im Bereich der Urheberrechte von dekorativen Werken bei.

Related Posts

Schreibe einen Kommentar