Online -Coaching und dessen Vertragsinhalt

Das OLG München hatte in dem Rechtsstreit, Az. 3 U 984/24e, über die Rückgewähr der Teilnahmegebühr für ein Coaching-Programm im Wert von 20.000 €, den die Klägerin nach einer Vertragskündigung geltend macht, zu entscheiden. In erster Instanz hatte das Landgericht München I die Klage abgewiesen. Das OLG München wies mit dem Hinweisbeschluss vom 16.05.2024 darauf hin, dass es beabsichtigt die Berufung zurückzuweisen werde, da es keine Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel sieht.

Die Klägerin und die Beklagte standen in einem Rechtsstreit über die Rückzahlung der Teilnahmegebühr für ein Coaching. Die Beklagte bietet in ihrem Unternehmen Kurse und Seminare an, die auf Persönlichkeitsentwicklung und den Aufbau eines eigenen Geschäfts abzielen. Die Klägerin buchte nach einem kostenlosen Workshop im Juni 2022 und einem Kennenlern-Call das Coaching-Programm „Business Raketen Club – Coaching zum Business Aufbau“ für einen Preis von 20.000 €. Nach dem Coaching, das über einen Zeitraum von 9 Monaten (20.06.2022 bis 19.03.2023) laufen sollte, kündigte die Klägerin im Februar 2023 das Vertragsverhältnis und forderte die Rückzahlung der gezahlten Teilnahmegebühr.

Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung, woraufhin die Klägerin erneut, diesmal mit anwaltlicher Unterstützung, die Rückerstattung forderte. Schließlich erhob die Klägerin Klage auf Rückzahlung der 20.000 € sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht München I wies die Klage nach mündlicher Verhandlung ab, und die Klägerin legte Berufung ein.

Die Klägerin stützte ihre Klage auf folgende Punkte:

  • der Coaching-Vertrag sei wegen eines Dissenses (fehlende Einigung über den Vertragsinhalt) nicht wirksam zustande gekommen sei.
  • der Vertrag sei auch aufgrund von Irrtümern oder durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften (z. B. Heilmittelwerbegesetz (HWG), Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)) nichtig.
  • Sie sah den Vertrag als sittenwidrig (§ 138 BGB) an, hilfsweise kündigte sie den ihn unter Berufung auf § 626 BGB (außerordentliche Kündigung).

Das OLG München sah keine Erfolgsaussichten für die Berufung und führte dazu im Detail aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Teilnahmegebühr nicht vorliegen:

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien kein Dissens hinsichtlich des Coaching-Vertrags bestand. Der Leistungsumfang des Coachings wurde mündlich und schriftlich klar definiert. Die Klägerin führte zwar an, dass sie von einer „engmaschigen Betreuung“ durch die Geschäftsführerin der Beklagten ausgegangen sei, dies war jedoch nicht Vertragsbestandteil und führte auch nicht zu einer Einigungslücke.

Weiter wies das Gericht den Einwand der Klägerin zurück, sie habe sich über den Vertragsinhalt geirrt. Ein solcher Irrtum wäre kein Dissens, sondern ein Irrtum im Sinne von § 119 BGB. Allerdings kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Anfechtungsfrist gemäß § 121 BGB nicht eingehalten wurde. Die Klägerin äußerte ihren Irrtum erst nach acht Monaten Vertragslaufzeit, was nicht als „unverzüglich“ angesehen werden kann.

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten. Die Klägerin konnte nicht schlüssig darlegen, dass sie durch falsche Informationen zum Vertragsschluss verleitet wurde.

Zudem sei das HWG nicht anwendbar, da das Coaching-Programm keine heilkundlichen Maßnahmen beinhaltet. Das HWG betrifft die Werbung für Heilmittel oder medizinische Behandlungen, die auf die Linderung oder Heilung von Krankheiten abzielen. Das angebotene Coaching diente hingegen der Unternehmensentwicklung und nicht der Behandlung von Krankheiten.

Das Gericht verneinte die Sittenwidrigkeit des Vertrags. Zwar führte die Klägerin aus, dass sie einen Teil der Teilnahmegebühr durch einen Kredit finanzierte, doch sah das Gericht darin keine sittenwidrige Überforderung. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung war nicht erkennbar. Die Coaching-Gebühr von monatlich über 2.000 € sei marktüblich und vergleichbar mit ähnlichen Angeboten.

Das FernUSG, das den Schutz von Teilnehmern bei Fernunterricht regelt, fand nach Auffassung des Gerichts keine Anwendung. Das Coaching fand hauptsächlich in Form von synchronen Live-Calls und direktem Austausch statt, während Selbststudium nur eine ergänzende Rolle spielte. Auch die notwendige „Überwachung des Lernerfolgs“ im Sinne des FernUSG war nicht gegeben, da es sich nicht um eine Ausbildung mit Lernzielkontrolle, sondern um ein Coaching zur Unternehmensentwicklung handelte.

Zuletzt stellte das Gericht fest, dass keine Gründe für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB vorlagen. Ebenso war § 627 BGB (Kündigung bei Vertrauensverhältnissen) nicht anwendbar, da das Coaching ein typisches Vertragsverhältnis darstellte, bei dem die persönliche Vertrauensbeziehung zur Geschäftsführerin der Beklagten keine wesentliche Rolle spielte.

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