Das Urteil des OLG Hamm vom 21. Juni 2024, Az. 7 U 154/23 befasst sich mit einem datenschutzrechtlichen Fall, bei dem eine Klägerin gegen ein Unternehmen klagte, das eine Social-Media-Plattform betreibt. Grund der Klage war ein Vorfall, bei dem die persönlichen Daten der Klägerin, darunter Telefonnummern und weitere persönliche Informationen, im Jahr 2019 durch ein sogenanntes „Scraping“-Verfahren von Dritten unbefugt erlangt wurden.
Die Klägerin machte verschiedene Ansprüche geltend:
- Schadensersatz: Sie forderte immateriellen Schadensersatz von mindestens 1.000 Euro wegen des erlittenen Datenverlustes.
- Feststellung zukünftiger Haftung: Die Klägerin wollte festgestellt wissen, dass die Beklagte auch für zukünftige materielle Schäden haftet, die durch den Datenverlust entstehen könnten.
- Unterlassungsklage: Die Klägerin forderte, dass die Beklagte künftig davon abgehalten wird, ihre personenbezogenen Daten ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen zu verarbeiten.
- Auskunftsersuchen: Sie verlangte Auskunft darüber, welche ihrer personenbezogenen Daten durch den unbefugten Zugriff erlangt wurden.
Das OLG Hamm wies die Berufung der Klägerin in vollem Umfang ab und entschied zugunsten der Beklagten. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO habe, da sie keinen konkreten Schaden nachweisen konnte. Dies folgte aus den untenstehenden Erwägungen:
- DSGVO-Verstöße der Beklagten: Das Gericht bestätigte zwar, dass die Beklagte gegen mehrere Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen habe, darunter Art. 5, Art. 6, Art. 25 und Art. 32 DSGVO. Diese Verstöße betrafen unter anderem die unzureichende Sicherung von Daten gegen unbefugten Zugriff und die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten.
- Beweislast und Schadensnachweis: Nach Auffassung des Gerichts liegt die Beweislast für den Eintritt eines Schadens beim Anspruchsteller, also bei der Klägerin. Sie konnte jedoch nicht nachweisen, dass ihr durch die DSGVO-Verstöße ein konkreter, bezifferbarer Schaden entstanden ist. Ein solcher Nachweis ist aber erforderlich, um Schadensersatz zu erhalten.
- Keine automatischen Ansprüche bei DSGVO-Verstößen: Das Gericht unterstrich, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO automatisch zu einem Schadensersatzanspruch führt. Vielmehr muss der Kläger darlegen und beweisen, dass der Verstoß tatsächlich einen Schaden verursacht hat.
Das Urteil des OLG Hamm hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach der DSGVO. Es verdeutlicht, dass Betroffene, selbst wenn sie Opfer eines Datenlecks oder einer unbefugten Datenverarbeitung werden, nur dann erfolgreich Schadensersatz fordern können, wenn sie einen konkreten Schaden nachweisen können. Dieses Urteil setzt einen hohen Maßstab für den Nachweis solcher Schäden und könnte zukünftige Klagen in ähnlichen Fällen erheblich erschweren. Darüber hinaus zeigt das Urteil, wie wichtig es für Unternehmen ist, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen, um Verstöße gegen die DSGVO zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


