KI-Trainingsdaten: Gericht stärkt Rechte von Forschungsorganisationen

In dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024, Az. 310 O 227/23, ging es um einen Fall im Zusammenhang mit der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke für das Training von Künstlicher Intelligenz (KI). Kläger war ein Rechteinhaber, der die unrechtmäßige Nutzung seiner Werke durch die Organisation LAION (Large-scale AI Open Network) anprangerte, welche große Datensätze für das Trainieren von KI-Modellen erstellt und öffentlich zugänglich macht.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Nicht-kommerzielle Nutzung für Forschungszwecke: Das Gericht stellte fest, dass LAION die Daten für wissenschaftliche Zwecke nutzt und sie der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stellt. Das sei entscheidend, da die Schrankenregelungen im Urheberrecht (§ 60d UrhG) die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für wissenschaftliches Text- und Datamining erlauben, solange keine kommerziellen Interessen verfolgt werden. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass LAION einem bestimmten kommerziellen Unternehmen bevorzugten Zugang zu den Daten gewährt, was einen Ausschlusstatbestand nach § 60d Abs. 2 S. 3 UrhG hätte darstellen können.
  2. Maschinenlesbarkeit von Nutzungsvorbehalten: Ein wichtiger Punkt war die Interpretation von Nutzungsvorbehalten im Zusammenhang mit der „Maschinenlesbarkeit“. Das Urheberrechtsgesetz (§ 44b UrhG) verlangt, dass Rechteinhaber einen maschinenlesbaren Vorbehalt gegenüber Text- und Datamining aussprechen müssen, um eine Nutzung zu verhindern. Das Gericht entschied, dass auch Vorbehalte in natürlicher Sprache, wie sie der Kläger auf seiner Website platziert hatte, als „maschinenlesbar“ gelten. Dies bedeutet, dass auch eine KI-Anwendung in der Lage sein muss, solche einfachen Vorbehalte zu erkennen, ohne dass es technischer Schutzmaßnahmen bedarf. Diese Auslegung des Begriffs „maschinenlesbar“ stellt eine weitgehende und urheberfreundliche Interpretation dar, die von der bisher vorherrschenden Meinung abweicht.

Das Urteil hat europaweite Bedeutung, da es urheberrechtliche Regelungen betrifft, die auf Unionsrecht basieren. Es bringt Klarheit in Bezug auf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte für KI-Training und wie diese durch Schrankenregelungen geschützt werden können. Die Auslegung der „Maschinenlesbarkeit“ von Nutzungsvorbehalten könnte zudem Auswirkungen auf andere Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Urheberrechts und der Künstlichen Intelligenz haben.

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