Das Urteil des EuGH vom 17.10.2024, Az. C-159/23 dreht sich um die Frage, ob die Veränderung von variablen Daten, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers anlegt und im Ablauf verwendet, den urheberrechtlichen Schutz des Programms verletzt.
Sony, als exklusiver Lizenznehmer für PlayStation-Produkte in Europa, klagte gegen Datel, ein Unternehmen, das Zusatzprodukte für PlayStation-Konsolen entwickelt, darunter die Software „Action Replay PSP“ und das Gerät „Tilt FX“ für die PlayStation Portable (PSP). Diese Produkte ermöglichten es den Nutzern, bestimmte Spielfunktionen von Sonys Spielen zu modifizieren, beispielsweise unbegrenzte Nutzung des „Turbos“ oder das Freischalten von zusätzlichen Fahrern im Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“, ohne die dafür normalerweise notwendigen Punktzahlen zu erreichen.
Sony argumentierte, dass die Verwendung der Software von Datel eine unzulässige Umarbeitung der urheberrechtlich geschützten Spielsoftware darstelle und verlangte Unterlassung und Schadensersatz. Während das Landgericht Hamburg Sony teilweise Recht gab, wies das Oberlandesgericht Hamburg die Klage vollständig ab. Der Bundesgerichtshof legte daraufhin dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vor.
Zentrale Rechtsfragen:
- Erstreckt sich der Schutz eines Computerprogramms auf die Veränderung von Variablen, die das Programm im Arbeitsspeicher eines Computers anlegt und verwendet, ohne dass der Quell- oder Objektcode selbst verändert wird?
- Handelt es sich um eine „Umarbeitung“ im Sinne der Richtlinie 2009/24, wenn nicht der Quell- oder Objektcode eines Programms verändert wird, sondern nur Variablen im Arbeitsspeicher?
Der EuGH stellte fest, dass der Schutz von Computerprogrammen nur die „Ausdrucksformen“ eines Programms umfasst, also den Quell- und Objektcode, nicht jedoch Ideen, Konzepte oder Grundsätze, die dem Programm zugrunde liegen. Er betonte, dass der Schutz sich auf den Quell- und Objektcode beschränkt, da dies die Ausdrucksformen sind, die die Vervielfältigung oder spätere Entstehung des Programms ermöglichen.
Die Veränderung von Variablen, die ein Programm im Arbeitsspeicher eines Computers anlegt und verwendet, stellt keine „Ausdrucksform“ des Programms im Sinne der Richtlinie dar. Diese Variablen gehören eher zur Funktionalität des Programms, die nicht urheberrechtlich geschützt ist. Die Variablen beeinflussen, wie das Programm ausgeführt wird, aber sie ermöglichen weder die Vervielfältigung noch die Entstehung des Programms.
Daher verneinte der Gerichtshof, dass der durch die Richtlinie gewährte Schutz den Inhalt solcher variablen Daten erfasst, solange sie nicht die Vervielfältigung oder Entstehung des Programms ermöglichen.
Da die Antwort auf die erste Frage den Kern des Schutzes von Computerprogrammen betrifft und dieser Schutz nicht auf die Veränderung von Variablen im Arbeitsspeicher ausgeweitet wird, sah der EuGH keine Notwendigkeit, die zweite Frage zu beantworten.
Solange der Quell- oder Objektcode eines Programms nicht direkt verändert wird, ist die Manipulation von Variablen im Arbeitsspeicher nicht als urheberrechtlich relevante „Umarbeitung“ zu betrachten. Entwickler von Zusatzprodukten können daher möglicherweise Funktionen eines Programms modifizieren, ohne in die Urheberrechte des Programmherstellers einzugreifen.


