Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 14.05.2024 damit zu befassen, ob bei der Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO die Nennung des Namens zwingend erforderlich ist.
Die Klägerin, die eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten hatte, stellte fest, dass sie aufgrund eines negativen Schufa-Eintrags keinen Immobilienkredit erhalten konnte. Sie forderte daraufhin Auskunft über ihre bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten.
Die Klägerin sah insbesondere in Bezug auf die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Der BGH entschied, dass die Revision in Bezug auf die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten unzulässig und unbegründet sei.
Dies begründete er wie folgt:
- nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO bestehe keine Verpflichtung zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten; die Mitteilung der Kontaktdaten sei vollkommen ausreichend.
- der Datenschutzbeauftragte müsse nicht anonym bleiben, jedoch sei eine namentliche Nennung nicht zwingend erforderlich, solange die Erreichbarkeit gewährleistet ist.
Weiter führte der BGH zur Revisionsbegründung aus:
- die Revisionsbegründung sei den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO nicht gerecht geworden. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, warum die Entscheidung des Berufungsgerichts in bestimmten Punkten rechtsfehlerhaft sei;
- die Klägerin habe sich nicht genügend mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. Insbesondere wurde festgestellt, dass sie nicht ausreichend erläuterte, in welchen Punkten die vorangegangene Entscheidung nicht haltbar war.
Der BGH untersuchte die konkreten Anträge der Klägerin und stellte fest, dass die Berufungsbegründung nicht auf die wesentlichen Argumente des Berufungsgerichts reagierte. Die Klägerin habe nicht begründet, warum die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihrer Auskunftspflicht bereits nachgekommen sei, sei fehlerhaft gewesen.


