Das BVerwG hat in seinem Beschlusse vom 02.05.2024, Az. 6 B 66/23 zum Thema Anspruch auf Unterlassung einer kommunalen Videoüberwachung zu entscheiden gehabt.
In dem Fall ging es um die Frage, ob eine Person einen Anspruch darauf hat, dass eine von einer Kommune betriebene Videoüberwachung unterlassen wird. Die Klägerin fühlte sich durch die Videoüberwachung einer öffentlichen Fläche in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte die Unterlassung dieser Maßnahme. Die Videoüberwachung wurde von der Kommune mit dem Ziel der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung installiert.
Die Vorinstanzen hatten den Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Videoüberwachung abgelehnt. Sie argumentierten, dass die Überwachung rechtmäßig sei, da sie zur Gefahrenabwehr diene und das öffentliche Interesse an der Sicherheit überwiege.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Videoüberwachung durchaus bestehen kann, wenn die Maßnahme die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person unverhältnismäßig einschränkt.
Das Gericht betonte, dass die Videoüberwachung öffentlicher Räume zwar grundsätzlich zulässig sein kann, jedoch eine sorgfältige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen (wie der Gefahrenabwehr) und den individuellen Grundrechten der betroffenen Personen erforderlich ist. Insbesondere müsse geprüft werden, ob die Überwachung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Die Entscheidung stützt sich auf folgende Punkte:
- Verhältnismäßigkeitsprüfung: Das BVerwG stellte klar, dass bei jeder Maßnahme der Videoüberwachung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Prüfung muss insbesondere berücksichtigen, ob das öffentliche Interesse an der Überwachung das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte überwiegt.
- Schutz der Persönlichkeitsrechte: Das Gericht betonte den hohen Stellenwert des Schutzes der Persönlichkeitsrechte. Eine Videoüberwachung darf diese Rechte nur dann einschränken, wenn dies zwingend erforderlich ist und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, spielt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen. Jede Form der Überwachung muss sorgfältig daraufhin geprüft werden, ob sie dieses Grundrecht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
- Fehler der Vorinstanzen: Das BVerwG kritisierte die Vorinstanzen dafür, dass sie die Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahme nicht ausreichend geprüft hatten. Insbesondere sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Überwachung tatsächlich notwendig und die mildeste Maßnahme zur Erreichung des Ziels der Gefahrenabwehr sei.
Mit diesem Beschluss stärkte das BVerwG den Schutz der Persönlichkeitsrechte gegenüber staatlichen Überwachungsmaßnahmen. Es stellte klar, dass kommunale Videoüberwachungen nicht pauschal zulässig sind, sondern einer strengen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden müssen. Kommunen müssen zukünftig sorgfältig abwägen und dokumentieren, ob und warum eine Videoüberwachung erforderlich ist, um den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürger zu gewährleisten. Der Beschluss hat auch eine Signalwirkung für ähnliche Fälle, in denen Bürger gegen staatliche Überwachungsmaßnahmen vorgehen, und unterstreicht die Bedeutung des Grundrechtsschutzes in der digitalisierten Gesellschaft.


