„Anti-Kater“-Werbung ist irreführend

Das OLG Frankfurt am Main hat am 14. November 2024 ein Versäumnisurteil, Az. 6 Ukl 1/24, gegen die Werbung für sogenannte „Anti-Kater“-Tabletten erlassen. Es handelt sich um ein Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz, das erstmals erstinstanzlich vor einem OLG geführt wurde. In der Sache ging es um Mineralstofftabletten, die auf der Plattform Amazon unter der Bezeichnung „Anti-Kater“ angeboten wurden. Die Entscheidung des Gerichts ist bisher nicht rechtskräftig, sodass die Beklagte noch Einspruch einlegen kann.

Die Werbung für Lebensmittel, die diesen heilende, vorbeugende oder lindernde Eigenschaften zuschreibt, verstößt gegen die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (Art. 7 Abs. 3 VO). Nach Auffassung des Gerichts stellt die Bezeichnung „Anti-Kater“ eine solche irreführende Aussage dar, da sie suggeriert, die Tabletten könnten die Symptome eines „Alkoholkater“ heilen oder lindern. Dabei wurde der Begriff „Kater“ rechtlich als Krankheit eingeordnet, um den Schutzumfang der Verordnung zu gewährleisten.

Die Verordnung zielt darauf ab, Verbraucher vor Täuschung zu schützen und zu verhindern, dass Lebensmittel als Ersatz für Arzneimittel angesehen und ohne medizinische Aufklärung eingesetzt werden. Der Senat des OLG stellte fest, dass durch die weite Definition des Krankheitsbegriffs die Gefahr minimiert wird, dass Nahrungsergänzungsmittel wie Arzneien wirken.

Falls die Beklagte Einspruch einlegt, könnte das Verfahren fortgeführt werden, um die Sachlage im Detail zu prüfen. Andernfalls bleibt das Versäumnisurteil rechtskräftig und dient als präzedenzbildender Hinweis auf die Anwendung der Lebensmittelinformationsverordnung.

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