Das Urteil des BGH vom 23.10.2024, Az. I ZR 67/23, befasst sich mit der Frage, ob Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke, die mittels Drohnen erstellt wurden, unter die Panoramafreiheit gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG fallen.
Eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte von Urhebern wahrnimmt, klagte gegen einen Buchverlag. Dieser hatte Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen auf Halden im Ruhrgebiet in seinen Publikationen veröffentlicht. Die Verwertungsgesellschaft argumentierte, dass diese Nutzung ohne Zustimmung der Urheber gegen deren Rechte verstößt. Die Beklagte berief sich darauf, dass die Aufnahmen unter die Panoramafreiheit fielen.
Das Landgericht hatte der Klage zunächst vollumfänglich stattgegeben. Das Berufungsgericht bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung, reduzierte jedoch den Schadensersatzanspruch. Der Verlag legte daraufhin Revision beim BGH ein, um die Klage vollständig abweisen zu lassen.
Der BGH wies die Revision zurück und entschied zugunsten der Urheber. Die wesentlichen Argumente waren:
- Kein Schutz durch Panoramafreiheit: Die Panoramafreiheit erlaubt nur die Abbildung von Werken, die aus einer für die Allgemeinheit zugänglichen Perspektive dauerhaft im öffentlichen Raum sichtbar sind. Drohnenaufnahmen eröffnen jedoch eine Perspektive, die dem gewöhnlichen Betrachter nicht zugänglich ist. Damit fallen solche Aufnahmen nicht unter die Schrankenregelung der Panoramafreiheit.
- Abwägung der Interessen: Die Panoramafreiheit soll die Informations- und Kommunikationsfreiheit fördern, aber nur unter Wahrung eines fairen Ausgleichs mit den Interessen der Urheber. Bei Drohnenaufnahmen überwiegt das Interesse der Urheber an einer angemessenen wirtschaftlichen Beteiligung, da diese Aufnahmen die ursprünglichen Werkperspektiven verändern und so neue Verwertungsmöglichkeiten schaffen.
- Technische Hilfsmittel: Bereits in früheren Entscheidungen, etwa im Fall „AIDA-Kussmund“, hatte der BGH klargestellt, dass die Nutzung technischer Hilfsmittel, wie Leitern oder Drohnen, den geschützten Werkzugang erweitern kann. Solche Perspektiven gelten nicht als Teil des öffentlichen Raums.
Das Urteil präzisiert, dass Drohnenaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nur mit Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sind. Es bestätigt zudem die restriktive Auslegung der Panoramafreiheit und stärkt damit die Rechte von Urhebern. Fotografen und Verlage müssen künftig genau prüfen, ob ihre Aufnahmen unter die Panoramafreiheit fallen oder eine Genehmigung erforderlich ist.


