„Wir sind Papst“ bleibt geschützt: OLG Hamburg stärkt Urheberrecht für kurze Slogans

Das Urteil des OLG Hamburg vom 29. August 2024, Az. 5 U 116/23, befasst sich mit der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Schlagzeile „Wir sind Papst“, die anlässlich der Wahl des deutschen Papstes Benedikt XVI. im Jahr 2005 von der Zeitung BILD verwendet wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Schlagzeile „Wir sind Papst“ eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweist, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Sie sei eine prägnante und kreative Formulierung, die in nur drei Worten ein kollektives Identifikationsgefühl der Deutschen ausdrücke. Dabei wurde die Verwendung des Stilmittels „totum pro parte“ (ein Teil steht für das Ganze) hervorgehoben. Es handle sich um eine individuelle, künstlerische Schöpfung, die sich von anderen bekannten Formulierungen wie „Wir sind Weltmeister“ deutlich abhebe.

Das Gericht verwies auf die weitreichende Anerkennung der Schlagzeile in Fachkreisen und in der Öffentlichkeit als wichtiges Indiz für die Schutzfähigkeit. Der Slogan wurde in Deutschland populär und fand auch international Beachtung. Die Gesellschaft für deutsche Sprache platzierte die Schlagzeile 2005 auf den zweiten Platz der Wörter des Jahres. Solche nachträglichen Umstände können, so das Gericht, ein Hinweis auf die Originalität und den geistigen Gehalt eines Werks sein.

Die Schlagzeile wurde als Überschrift eines Zeitungsartikels verwendet, was für das Gericht ein weiterer Hinweis auf die erforderliche Individualität war. Überschriften, insbesondere in journalistischen Texten, seien oft prägnant und kreativ formuliert. Die Schlagzeile sei eine gelungene Zusammenfassung eines historischen Ereignisses, verbunden mit nationalem Stolz und Freude, und somit als eigenständiges Werk zu betrachten.

Das Urteil betont, dass es sich um eine Ausnahme handelt, da Gerichte bei anderen kurzen Wortfolgen oft die Schutzfähigkeit verneint haben (z. B. „Früher war mehr Lametta“ oder „Wenn das Haus nasse Füße hat“). Die besondere Originalität und die kulturelle Bedeutung von „Wir sind Papst“ rechtfertigen hier jedoch den urheberrechtlichen Schutz.

Das OLG Hamburg bestätigte, dass die Schlagzeile „Wir sind Papst“ die Voraussetzungen für ein schutzfähiges Werk erfüllt. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Kreativität und gesellschaftlicher Anerkennung bei der Beurteilung von kurzen Texten im Urheberrecht.

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