Auskunft nach der DSGVO und Schadensersatz

Das Landgericht Köln hatte in seinem Urteil vom 19.04.2024, Az. 12 S 4/23 hatte im Wesentlichen folgende Punkte zum Inhalt.

  • Die Auskunft über die von der Beklagten gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Herausgabe von Kopien dieser Daten gemäß Art. 15 DSGVO.
  • Die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit dieser Auskunft.
  • Die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes, dessen Höhe das Gericht festlegen sollte.

Der Kläger hatte Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangt, die bei der Beklagten gespeichert oder verarbeitet wurden. Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte diesen Auskunftsanspruch bereits vollständig erfüllt hatte. Die Beklagte hatte alle relevanten Daten und Dokumente vorgelegt und dem Kläger auch mitgeteilt, dass es keine weiteren internen Vermerke oder Korrespondenz gebe. Da der Kläger nicht konkret darlegen konnte, welche Auskünfte ihm noch fehlten, sah das Gericht den Auskunftsanspruch als erfüllt an.

Das Landgericht stellte zudem klar, dass der Auskunftsanspruch nicht aufgrund der „datenschutzfremden“ Zwecke des Klägers abgelehnt werden könne, wie es das Amtsgericht ursprünglich angenommen hatte. Es verwies dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das feststellte, dass die Bereitstellung einer ersten Kopie personenbezogener Daten unentgeltlich erfolgen müsse, auch wenn der Antrag zu anderen als den in der DSGVO genannten Zwecken gestellt wurde.

Der Kläger hatte zudem gefordert, dass die Beklagte die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt versichert. Das Landgericht lehnte diesen Anspruch ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche Versicherung nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht gegeben waren. Der Kläger hatte nicht nachgewiesen, dass die von der Beklagten erteilten Auskünfte unsorgfältig oder unvollständig gewesen wären. Da keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Auskünfte bestanden, war die Forderung nach einer eidesstattlichen Versicherung unbegründet.

Ein weiterer zentraler Punkt der Klage war der Anspruch des Klägers auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Landgericht wies auch diesen Anspruch zurück. Es verwies dabei auf ein Urteil des EuGH, wonach ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Der Kläger hatte geltend gemacht, durch die verspätete Auskunftserteilung einen „Kontrollverlust“ über seine Daten erlitten zu haben. Das Gericht entschied jedoch, dass dieser Umstand allein nicht ausreiche, um einen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO zu begründen. Ein solcher Schaden müsse über die bloßen Auswirkungen eines DSGVO-Verstoßes hinausgehen, was der Kläger nicht nachweisen konnte.

Der Kläger konnte weder in Bezug auf den Auskunftsanspruch, noch hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung oder des immateriellen Schadensersatzes durchsetzen. Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Pflichten nach der DSGVO erfüllt hatte und dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche unbegründet waren.

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