Am 5.11.2024 entschied das Kammergericht Berlin im Verfahren 5 UKl 5/24 über die rechtliche Zulässigkeit der Gestaltung von Abo-Buttons in mobilen Anwendungen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Beschriftung eines Buttons mit „Kostenloses Probeabo starten Easy testen, easy beenden“ den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Klägerin, der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), nahm die Beklagte, Betreiberin der App „Blinkist“, auf Unterlassung in Anspruch. „Blinkist“ bietet Zusammenfassungen von Sachbüchern an. In der App gab es einen Button mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten Easy testen, easy beenden“, der den Nutzer zu einem kostenpflichtigen Jahresabonnement führte, sofern er das Probeabo nicht innerhalb von sieben Tagen kündigte. Die Klägerin beanstandete, dass die Beschriftung des Buttons nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche, da sie den Nutzer nicht ausreichend über die Zahlungspflicht informiere.
Das Kammergericht stellte fest, dass die Gestaltung des Buttons den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Gemäß § 312j Abs. 3 BGB muss eine Schaltfläche, die eine Bestellung auslöst, unmissverständlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für die letzte Schaltfläche im Bestellprozess, die unmittelbar vor der Abgabe der Willenserklärung betätigt wird. Da der tatsächliche Vertragsschluss bei „Blinkist“ erst durch die Bestätigung im App Store erfolgt, handelt es sich bei dem Button mit der Aufschrift „Kostenloses Probeabo starten Easy testen, easy beenden“ lediglich um einen ersten Schritt im Bestellprozess. Daher ist die Beschriftung des Buttons nicht als „zahlungspflichtig bestellen“ zu werten, und die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB sind nicht erfüllt.
Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Beschriftung von Abo-Buttons nur für die letzte Schaltfläche im Bestellprozess gelten, die unmittelbar vor der Abgabe der auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher betätigt wird. Bei mehrstufigen Bestellprozessen, wie sie in vielen Apps üblich sind, kann eine frühere Schaltfläche mit einer weniger eindeutigen Beschriftung versehen sein, ohne gegen die gesetzlichen Vorgaben zu verstoßen. Unternehmen sollten jedoch sicherstellen, dass die gesamte Gestaltung des Bestellprozesses transparent und verbraucherfreundlich ist, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


