Am 9. Januar 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Verfahren 1 StR 54/24, dass Daten aus dem verschlüsselten Kommunikationsdienst AnomChat in Strafverfahren verwertet werden dürfen. Dieses Urteil stellt klar, dass solche Daten nicht unter das Verwertungsverbot des § 261 StPO fallen, da sie nicht durch einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis erlangt wurden.
AnomChat war ein verschlüsselter Kommunikationsdienst, der von Strafverfolgungsbehörden unter dem Deckmantel einer sicheren Kommunikationsplattform für Kriminelle betrieben wurde. Über diesen Dienst konnten Ermittler Einblicke in die Kommunikation von Kriminellen gewinnen. In mehreren Fällen wurden diese Daten als Beweismittel in Strafverfahren verwendet.
Der BGH stellte fest, dass die Nutzung von AnomChat-Daten keine unzulässige Beweiserhebung darstellt. Da die Daten nicht durch einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis erlangt wurden, unterliegen sie nicht dem Verwertungsverbot des § 261 StPO. Das Gericht betonte, dass die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Bekämpfung schwerer Kriminalität auch unkonventionelle Methoden einsetzen dürfen, solange sie im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen.
Das Urteil des BGH bestätigt die Zulässigkeit der Verwertung von AnomChat-Daten in Strafverfahren. Es unterstreicht die Bedeutung moderner Ermittlungsinstrumente im Kampf gegen organisierte Kriminalität und stellt sicher, dass solche Beweismittel im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben verwendet werden


