Das OLG Oldenburg hat am 30.12.2024, Az. 13 U 116/23, entschieden, dass Erben vollen Zugriff auf das Instagram-Konto des Verstorbenen erhalten können, einschließlich der aktiven Nutzungsmöglichkeit.
Im vorliegenden Fall klagte die Ehefrau des 2019 verstorbenen Sängers und DSDS-Siegers Alphonso Williams. Nachdem Meta den Instagram-Account von Williams in den sogenannten Gedenkzustand versetzt hatte, wollte die Witwe den Account weiter nutzen. Zuvor hatte sie den Account nach dem Tod ihres Mannes selbst weitergeführt, bis Meta den Zugang sperrte.
Das OLG entschied, dass die Witwe als Erbin in das Vertragsverhältnis ihres Mannes mit Meta eingetreten ist und daher nicht nur das Recht auf lesende Nutzung, sondern auch das Recht auf aktive Nutzung des Accounts habe. Es verwies dabei auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018, die grundsätzlich feststellt, dass Social-Media-Konten vererbbar sind.
Das Gericht argumentierte, dass die Leistungen von Meta nicht höchstpersönlicher Natur seien. Meta stelle lediglich die technische Plattform zur Verfügung und verpflichte sich nicht zu personenbezogenen Leistungen. Deshalb könne die Ehefrau, als Erbin, in die Rechte des Verstorbenen eintreten und den Account weiterhin nutzen.
Das OLG stellte klar, dass Meta keine höchstpersönliche Vertragsbeziehung wie etwa bei einem Girokonto zu dem Kontoinhaber unterhalte. Die Erbin könne daher uneingeschränkt die Leistungen des Unternehmens in Anspruch nehmen. Zudem sei der Vertrag mit Meta nicht so stark auf die Person des Erblassers zugeschnitten, dass er mit dem Tod des Kontoinhabers automatisch enden müsse. Vielmehr könne der Vertrag nach der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen.
Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt in der rechtlichen Bewertung von Social-Media-Konten im Erbrecht dar. Es stellt fest, dass Erben nicht nur Zugriffsrechte, sondern auch aktive Nutzungsrechte erben können.


