Am 20. Februar 2025 entschied der BGH im Verfahren I ZR 16/24, dass die bekannten Sandalenmodelle der Marke Birkenstock keinen urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst genießen. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für den Designschutz von Gebrauchsgegenständen in Deutschland.
Die Klägerin, ein Unternehmen der Birkenstock-Gruppe, vertreibt seit Jahren verschiedene Sandalenmodelle, die sich durch ihr charakteristisches Design auszeichnen. Die Beklagten, darunter Online-Händler und Lizenznehmer, boten ähnliche Sandalen an oder stellten solche her. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Sandalenmodelle urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst seien und die Angebote der Beklagten somit eine Verletzung ihrer Urheberrechte darstellten. Sie forderte Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung der Produkte, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz von Abmahnkosten.
Das Landgericht Köln gab den Klagen der Klägerin zunächst statt. In der Berufungsinstanz wies jedoch das Oberlandesgericht Köln die Klagen ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Sandalenmodelle nicht die erforderliche künstlerische Gestaltungshöhe aufwiesen, um als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst zu gelten. Der funktionale Charakter der Gesundheitssandalen schränke den kreativen Gestaltungsspielraum ein, und die vorhandenen Designentscheidungen seien nicht ausreichend, um Urheberrechtsschutz zu begründen.
Der BGH bestätigte die Urteile der Berufungsinstanz und entschied, dass die Birkenstock-Sandalen keinen Urheberrechtsschutz genießen. In seiner Begründung führte der BGH aus:
- Fehlende Schöpfungshöhe: Für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst ist eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erforderlich. Die Gestaltung der Birkenstock-Sandalen sei primär funktional geprägt, wobei ästhetische Elemente eine untergeordnete Rolle spielten. Die vorhandenen Designmerkmale stellten keine ausreichende persönliche geistige Schöpfung dar, die über das Alltägliche hinausgehe.
- Eingeschränkter Gestaltungsspielraum: Der Gebrauchszweck als Gesundheitssandale limitiere den kreativen Spielraum des Designers erheblich. Funktionale Anforderungen wie Tragekomfort und orthopädische Eigenschaften stünden im Vordergrund, wodurch der ästhetische Gestaltungsspielraum reduziert werde.
- Abgrenzung zu anderen Schutzrechten: Der BGH wies darauf hin, dass der fehlende Urheberrechtsschutz nicht bedeute, dass die Designs der Klägerin schutzlos seien. Vielmehr könnten sie durch andere Schutzrechte wie das Designrecht (eingetragenes Design) oder das Markenrecht geschützt werden. Diese Schutzrechte setzen jedoch eigene Voraussetzungen voraus und waren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.


