Im Urteil vom 15.01.2025, Az. 14 U 150/23 hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass die bloße Möglichkeit zukünftiger Rechtsstreitigkeiten nicht ausreicht, um die fortgesetzte Speicherung personenbezogener Daten zu rechtfertigen. Die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO greift nur bei konkreter Wahrscheinlichkeit weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen.
Eine Nutzerin einer Online-Plattform stellte fest, dass unbekannte Dritte über ihr Konto kinderpornografisches Material verbreitet hatten. Daraufhin deaktivierte der Plattformbetreiber das Konto vorübergehend. Nach der Reaktivierung blieben jedoch Vermerke über die Sperrung und die gelöschten Beiträge im Datensatz der Nutzerin erhalten. Die Klägerin verlangte die Löschung dieser Vermerke aus ihrem Nutzerdatensatz.
Das OLG Karlsruhe gab der Klägerin Recht und entschied, dass die gespeicherten Vermerke zu löschen seien. Die Richter argumentierten, dass die ursprünglichen Gründe für die Datenspeicherung entfallen seien und die fortgesetzte Speicherung nicht durch die Ausnahmeregelung des Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO gedeckt sei. Diese Ausnahme erlaubt die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.
Das Gericht stellte fest, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer Klagen der Klägerin als äußerst gering einzuschätzen sei. Zudem seien die relevanten Informationen bereits in den Akten der beteiligten Anwälte und Gerichte dokumentiert, sodass die Beklagte nicht auf die eigenen Aufzeichnungen angewiesen sei.
Das OLG Karlsruhe betont mit diesem Urteil die strengen Anforderungen der DSGVO an die Speicherung personenbezogener Daten. Die bloße Möglichkeit zukünftiger Klagen reicht nicht aus, um von der Löschpflicht abzusehen. Unternehmen sind angehalten, ihre Datenverarbeitungsprozesse entsprechend anzupassen und die Notwendigkeit der Datenspeicherung regelmäßig zu überprüfen.


