Der BGH hat am 25.02.2025 im Beschluss VIII ZR 143/24 entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz auch ohne die Angabe einer Telefonnummer des Unternehmers wirksam ist, sofern eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt werden.
Ein Verbraucher hatte im Internet einen Neuwagen bei einem Händler erworben. Nach etwa zehn Monaten wollte er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und argumentierte, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, da der Händler keine Telefonnummer angegeben habe. Daher sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, und sein Widerruf sei auch nach dieser Zeit noch gültig.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h der Verbraucherrechterichtlinie sind Unternehmer verpflichtet, Verbrauchern Kommunikationsmittel bereitzustellen, die eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme ermöglichen. Der BGH stellte fest, dass die Angabe einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung diese Anforderungen erfüllt. Die zusätzliche Nennung einer Telefonnummer sei nicht zwingend erforderlich, insbesondere wenn diese ohnehin auf der Website des Händlers leicht zugänglich ist.
Unternehmer können in ihrer Widerrufsbelehrung auf die Angabe einer Telefonnummer verzichten, sofern sie mindestens eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse bereitstellen. Dies entspricht den Anforderungen der Verbraucherrechterichtlinie und ermöglicht Verbrauchern eine effektive Kontaktaufnahme. Dennoch kann es aus Gründen der Kundenfreundlichkeit und zur Erleichterung der Kommunikation sinnvoll sein, auch eine Telefonnummer anzugeben.


