Wirksamkeit AGB-Klausel eines Streaming-Anbieters

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 16.04.2026, Az. III ZR 152/25, über die Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden, die bei einem über Gutscheinkarten finanzierten Streamingvertrag den Kündigungszeitpunkt zulasten des Kunden hinausschob. Der BGH hat diese Regelung für unwirksam erklärt. Maßgeblich war, dass die Klausel die Ausübung des Kündigungsrechts faktisch entwertete, indem sie die Beendigung des Vertragsverhältnisses an eine zusätzliche Voraussetzung knüpfte, nämlich an den vollständigen Verbrauch des bereits aufgeladenen Guthabens.

Rechtlich fügt sich die Entscheidung in die gefestigte AGB-rechtliche Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ein. Das Kündigungsrecht dient gerade dazu, ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft zu beenden. Wird seine Wirksamkeit davon abhängig gemacht, dass der Kunde zunächst das vorhandene Guthaben vollständig „abstreamt“, verschiebt der Verwender das gesetzlich beziehungsweise vertraglich vorgesehene Lösungsrecht einseitig zu seinen Gunsten. Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners. Diese Wertung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass formularmäßige Vertragsbedingungen die Ausübung wesentlicher Rechte nicht leerlaufen lassen dürfen. Die konkrete Begründung des Senats lässt sich derzeit allerdings nur der Pressemitteilung, nicht den vollständigen Urteilsgründen entnehmen.

Die Entscheidung ist für digitale Abo-Modelle von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch technisch oder abrechnungssystematisch ausgestaltete Gutscheinmodelle der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen und nicht dazu verwendet werden dürfen, Verbraucher faktisch an ein laufendes Nutzungsverhältnis zu binden. Für Anbieter digitaler Dienste folgt daraus, dass Kündigungsregelungen klar, transparent und mit dem materiellen Gehalt des Kündigungsrechts vereinbar ausgestaltet werden müssen. Klauseln, die den Vertragsausstieg an den vollständigen Verbrauch vorab gezahlter Guthaben koppeln, sind danach rechtlich angreifbar.

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