Am 9. Januar 2025 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Verfahren C-416/23, dass die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) die Anzahl der Beschwerden, die betroffene Personen pro Monat einreichen können, nicht willkürlich auf maximal zwei pro Monat begrenzen darf. Diese Praxis verstößt gegen das Unionsrecht, da sie das Recht der betroffenen Personen auf wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten einschränkt.
Die DSB hatte eine interne Regelung eingeführt, die die Anzahl der Beschwerden, die eine betroffene Person pro Monat einreichen kann, auf zwei begrenzte. Diese Maßnahme wurde ergriffen, um die Arbeitsbelastung der Behörde zu reduzieren und eine effiziente Bearbeitung der Beschwerden sicherzustellen. Ein Bürger, der von dieser Regelung betroffen war, legte jedoch Beschwerde ein und argumentierte, dass eine solche Begrenzung sein Recht auf wirksamen Schutz seiner personenbezogenen Daten verletze.
Der EuGH stellte fest, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein hohes Schutzniveau für natürliche Personen gewährleisten soll. Dazu gehört auch das Recht der betroffenen Personen, Beschwerden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, ohne dass diese Beschwerden willkürlich begrenzt werden. Eine solche Begrenzung könnte das Recht auf wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten beeinträchtigen und ist daher unzulässig.
Das Gericht betonte, dass die DSB verpflichtet ist, Beschwerden mit der gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten und sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben. Eine willkürliche Begrenzung der Anzahl der Beschwerden würde diesem Anspruch zuwiderlaufen und das Vertrauen der Bürger in die Datenschutzbehörde untergraben.
Die Entscheidung des EuGH unterstreicht die Bedeutung des Rechts der betroffenen Personen auf wirksamen Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Aufsichtsbehörden dürfen die Anzahl der Beschwerden, die eine betroffene Person einreichen kann, nicht willkürlich begrenzen, da dies das Recht auf wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten einschränken würde. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der betroffenen Personen und stellt sicher, dass Datenschutzbehörden ihre Aufgaben im Einklang mit dem Unionsrecht erfüllen.


