Kritik an journalistischer Berichterstattung zulässig

Am 10.12.2024 entschied der BGH im Fall VI ZR 230/23, dass scharfe Kritik an journalistischen Veröffentlichungen von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, selbst wenn sie die berufliche Integrität der Journalisten infrage stellt.

Die Kläger, ein Journalist und das von ihm vertretene Presseorgan, hatten über ein siebenjähriges Mädchen aus Aleppo berichtet, das angeblich in fließendem Englisch aus der umkämpften Stadt twitterte. Der Beklagte kritisierte diese Berichterstattung auf seiner Internetseite scharf und bezeichnete die Kläger unter anderem als „Nachrichtenfälscher“ und „Fake-News-Produzenten“. Er warf ihnen vor, bewusst Falschmeldungen zu Propagandazwecken zu verbreiten.

Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt und untersagte dem Beklagten die Verbreitung der genannten Äußerungen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte diese Entscheidung. Beide Instanzen sahen in den Äußerungen des Beklagten unzulässige Tatsachenbehauptungen, die das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzten.

Der BGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. Er stellte fest, dass die Äußerungen des Beklagten als Meinungsäußerungen einzustufen sind, die von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützt werden. Die Kritik des Beklagten basiere auf einer wertenden Auseinandersetzung mit der Berichterstattung der Kläger und sei daher zulässig.

Der BGH betonte, dass die Meinungsfreiheit auch scharfe und polemische Kritik schützt, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte seine Kritik auf nachvollziehbare Argumente gestützt, etwa Zweifel an den Sprachfähigkeiten des Mädchens und der Authentizität der Twitter-Nachrichten. Diese Kritik sei im Rahmen der öffentlichen Diskussion zulässig.

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