Eingeschränkte Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht

Am 6.02.2025 entschied das OLG Frankfurt am Main im Fall 16 U 8/24, dass die sogenannte Selbstöffnung eines Prominenten, also die freiwillige Offenlegung persönlicher Informationen, nicht automatisch die Berichterstattung über sämtliche privaten Beziehungen rechtfertigt.

Der Kläger, ein deutscher Profifußballspieler, ist sowohl in der Bundesliga als auch in der Nationalmannschaft aktiv. Er wandte sich gegen Artikel, die Details über seine frühere Beziehung zu einer Frau enthielten, mit der er eine Tochter hat. Obwohl der Kläger in der Vergangenheit Informationen über seine aktuelle Beziehung öffentlich gemacht hatte, hielt er die Berichterstattung über seine frühere Partnerschaft für unzulässig.

Das OLG Frankfurt entschied, dass die Berichterstattung über die frühere Beziehung des Klägers unzulässig war. Es stellte fest, dass die Selbstöffnung des Klägers bezüglich seiner aktuellen Beziehung nicht automatisch die Offenlegung aller früheren Beziehungen rechtfertigt. Der Umfang der Selbstöffnung sei im Hinblick auf intime Beziehungen eng zu ziehen. Die Berichterstattung über die frühere Beziehung des Klägers überschritt daher die Grenzen des zulässigen Presserechts.

Dieses Urteil betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht von Prominenten. Die Selbstöffnung eines Individuums rechtfertigt nicht uneingeschränkt die Offenlegung aller privaten Beziehungen. Journalisten und Medien sind daher angehalten, die Grenzen der Privatsphäre zu respektieren und ihre Berichterstattung entsprechend zu gestalten.

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