Das OLG Frankfurt am Main hat am 19.12.2024, Az. 10 U 201/22, entschieden, dass eine Teilwiderklage unzulässig ist, wenn sie mehrere Streitgegenstände umfasst, die nicht klar voneinander abgegrenzt sind. Zudem befasste sich das Gericht mit der Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstverträgen im Bereich der Softwareentwicklung.
Die Klägerin, ein IT-Dienstleistungsunternehmen, und die Beklagte, ein Personalberatungs- und Vermittlungsunternehmen, schlossen im Juli/August 2019 einen „Subunternehmervertrag“ mit einer Laufzeit bis Januar 2020. Die Klägerin sollte für zwei Projekte Softwareleistungen erbringen: die Implementierung einer Schnittstelle bei der Q Holding GmbH und die Entwicklung einer IDMS-Schnittstelle für die Y-Solutions AG. Als Vergütung wurden Stundensätze von 110 € für vor Ort erbrachte Leistungen und 100 € für im Homeoffice erbrachte Leistungen vereinbart.
Die Klägerin stellte der Beklagten für den Zeitraum vom 2. bis 13. Dezember 2019 insgesamt 69,5 Stunden in Rechnung, was einer Summe von 7.645 € entspricht. Die Beklagte bestritt die Erbringung dieser Leistungen mit der Begründung, dass die Streithelferin die abgerechneten Stunden nicht bestätigt habe.
Mit der Widerklage verlangte die Beklagte die Rückzahlung bereits geleisteter Vergütungen in Höhe von 23.220 € für 219,5 Stunden, die sie für andere Zeiträume gezahlt hatte. Sie argumentierte, dass die Klägerin die geschuldeten Softwareprogramme nicht funktionsfähig übergeben habe und daher die Zahlungen zurückzuerstatten seien.
Das erstinstanzliche Gericht wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Es stellte fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren sei, da keine konkreten Arbeitsergebnisse als geschuldeter Erfolg vereinbart worden seien. Folglich sei die Vergütung der Klägerin noch nicht fällig, da die erforderliche Bestätigung der geleisteten Stunden durch den Kunden fehle. Die Widerklage sei unbegründet, da bei einem Dienstvertrag kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Vergütungen bestehe.
Die Streithelferin der Beklagten legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Sie argumentierte, dass die Klägerin konkrete Arbeitserfolge geschuldet habe und der Vertrag daher als Werkvertrag zu qualifizieren sei. Zudem habe die Klägerin keine nachweisbaren Leistungen erbracht, weshalb die Rückforderung der geleisteten Zahlungen gerechtfertigt sei.
Das OLG Frankfurt wies die Berufung zurück und bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts. Es führte aus, dass die Widerklage bereits unzulässig sei, da sie mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche umfasse, ohne diese hinreichend zu bestimmen. Bei einer Teilklage, die mehrere Streitgegenstände betrifft, müsse genau angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteile und in welcher Reihenfolge diese zur Entscheidung gestellt würden. Dies sei hier nicht erfolgt.
Zudem schloss sich das OLG der Auffassung des Landgerichts an, dass der Vertrag als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Die Vereinbarung einer stundenbasierten Vergütung, die feste Vertragslaufzeit und die Möglichkeit der Beklagten, Art und Umfang der Aufgabenstellung während der Laufzeit zu ändern, sprächen für einen Dienstvertrag. Da die Klägerin somit keinen bestimmten Erfolg geschuldet habe, bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vergütungen.


