Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei Konzerninkasso

Am 19.02.2025 fällte der BGH im Verfahren VIII ZR 138/23 ein Urteil zur Frage, ob Inkassokosten als Verzugsschaden erstattungsfähig sind, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes Inkassounternehmen beauftragt und zwischen beiden Gesellschaften Vereinbarungen bestehen, die eine unmittelbare Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an das Inkassounternehmen ausschließen.

Der Kläger, der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland, erhob eine Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte, ein Konzernunternehmen, dessen Geschäftsmodell unter anderem den Erwerb von Forderungen umfasst. Die Beklagte beauftragte regelmäßig eine Schwestergesellschaft mit der Einziehung dieser Forderungen. Gemäß einer zwischen den beiden Gesellschaften getroffenen Rahmenvereinbarung wurden die Inkassokosten bis zur erfolgreichen Einziehung beim Schuldner gestundet. Im Erfolgsfall behielt die Inkassodienstleisterin die Vergütung ein; bei Misserfolg trat die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt ab.

Zwischen Februar 2020 und April 2021 machte die Inkassodienstleisterin im Auftrag der Beklagten gegenüber zahlreichen Verbrauchern Forderungen geltend, die sich bereits im Verzug befanden. Neben der Hauptforderung wurden Verzugszinsen und eine Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangt.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die gegenüber Verbrauchern geltend gemachten Inkassokosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.

Der BGH entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die geltend gemachten Inkassokosten in diesem speziellen Fall keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen. Die Begründung stützte sich auf mehrere Aspekte:

  • Fehlende Vermögenseinbuße der Beklagten: Durch die getroffenen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin entstand der Beklagten keine tatsächliche Vermögenseinbuße. Da die Vergütung gestundet und im Erfolgsfall direkt von der Inkassodienstleisterin einbehalten wurde, während im Misserfolgsfall der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde, trug die Beklagte letztlich kein Kostenrisiko.
  • Risikoverlagerung auf die Inkassodienstleisterin: Das vereinbarte Vergütungsmodell verlagerte das Risiko der Realisierung der Vergütungsansprüche vollständig auf die Inkassodienstleisterin. Diese wurde faktisch durch die Zahlungen der leistenden Schuldner vergütet, während die nicht zahlenden Schuldner keine zusätzlichen Kosten verursachten.
  • Wettbewerbsrechtliche Überlegungen: Der BGH zog auch wettbewerbsrechtliche Aspekte heran. Im Wettbewerbsrecht gilt es als Indiz für Rechtsmissbrauch, wenn ein beauftragter Anwalt das Kostenrisiko vollständig übernimmt. Obwohl es im vorliegenden Fall primär um die Reduzierung eigener Forderungsausfälle der Beklagten ging, flossen die Kosten der Rechtsverfolgung einem konzernverbundenen Unternehmen zu, was vergleichbare Überlegungen nahelegte.

Dieses Urteil des BGH verdeutlicht, dass Inkassokosten nicht automatisch als Verzugsschaden erstattungsfähig sind, insbesondere wenn konzerninterne Vereinbarungen bestehen, die das Kostenrisiko vom Gläubiger auf das Inkassounternehmen verlagern. Gläubiger sollten daher ihre Vertragsgestaltungen und internen Absprachen sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass geltend gemachte Inkassokosten tatsächlich einen erstattungsfähigen Schaden darstellen.

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