Werbung für „Abnehmspritze“ ohne persönlichen Arztkontakt

Am 03.03.2025 entschied das LG München I im Fall 4 HK O 15458/24, dass eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke nicht für eine sogenannte „Abnehmspritze“ werben darf, wenn die Verschreibung des Medikaments ohne persönlichen Arztkontakt erfolgt.

Eine Apothekerkammer beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Online-Apotheke, die in Deutschland für Fernbehandlungen zur Gewichtsreduktion warb. Dabei sollten Kunden lediglich einen Fragebogen ausfüllen, der von einem im Ausland ansässigen Arzt überprüft wurde, bevor das verschreibungspflichtige Medikament verschrieben wurde.

Das LG München I gab der Apothekerkammer recht und untersagte die Werbung. Das Gericht betonte, dass die Fernbehandlung von Adipositas durch das Ausfüllen eines Fragebogens nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht. Vor der Verschreibung einer „Abnehmspritze“ sei ein persönlicher ärztlicher Kontakt erforderlich. Zudem wies das Gericht auf die von der Online-Apotheke selbst vorgelegten Warnhinweise hin, die zahlreiche Nebenwirkungen und die Notwendigkeit einer regelmäßigen Nachsorge betonen. Eine solche Nachsorge erfordere zwingend einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient, der in diesem Modell nicht gewährleistet sei.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des persönlichen Arzt-Patienten-Kontakts bei der Verschreibung von Medikamenten mit potenziell schweren Nebenwirkungen. Es stellt klar, dass Fernbehandlungen ohne direkten ärztlichen Kontakt nicht den fachlichen Standards entsprechen und daher unzulässig sind. Für Online-Apotheken bedeutet dies, dass sie ihre Praktiken überdenken müssen, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten.

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