Kein Schadenersatz für unverlangte Werbe-E-Mails ohne nachweisbaren Kontrollverlust

Am 28.01.2025 entschied der BGH im Fall VI ZR 109/23, dass der Erhalt einer unverlangten Werbe-E-Mail allein keinen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründet, sofern kein nachweisbarer Kontrollverlust über personenbezogene Daten oder eine begründete Befürchtung eines solchen vorliegt.

Der Kläger hatte bei der Beklagten Produkte erworben und erhielt über ein Jahr später eine Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung. Daraufhin forderte er die Unterlassung weiterer Werbung und verlangte 500 Euro Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO. Da die Beklagte nicht reagierte, klagte der Kläger. Die Vorinstanzen wiesen die Forderung nach Schadenersatz ab, was der BGH nun bestätigte.

Der BGH stellte klar, dass ein Verstoß gegen die DSGVO nicht automatisch einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz begründet. Erforderlich ist ein tatsächlicher Schaden, wie ein nachweisbarer Kontrollverlust über personenbezogene Daten. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger keinen solchen Kontrollverlust nachweisen, da die E-Mail-Adresse nicht an Dritte weitergegeben wurde. Zudem genügt die bloße Befürchtung eines möglichen Missbrauchs der Daten ohne konkrete Anhaltspunkte nicht für einen Schadenersatzanspruch. ​

Dieses Urteil präzisiert die Anforderungen für Schadenersatzansprüche bei Datenschutzverstößen und betont, dass nicht jeder Verstoß automatisch zu einer Entschädigung führt. Betroffene müssen einen tatsächlichen immateriellen Schaden, wie einen Kontrollverlust über ihre Daten, nachweisen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass bei unverlangten Werbe-E-Mails ohne weitere Verstöße nicht zwingend mit Schadenersatzforderungen zu rechnen ist.

Related Posts

Schreibe einen Kommentar