Transparenz vs. Integrität und Vertraulichkeit – wenn Grundsätze der DSGVO im Widerspruch stehen

In dem Verfahren des OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024, Az. 7 W 11/24, hat das OLG in einer Eilentscheidung entschieden, dass eine Bewertungsplattform unter Umständen den Klarnamen ihrer Nutzer nennen muss, um die Echtheit von hier eingestellten Bewertungen zu beweisen.

In diesem Verfahren hatte sich die Beschwerdeführerin (BF) an die Plattform gewandt, da sie die Echtheit abgegebener Bewertungen anzweifelte. Insbesondere hatte die BF die Rüge des nicht gegebenen Geschäftskontaktes erhoben. Die BF verlangte von der Beschwerdegegnerin (BG) daher die Löschung der Bewertungen. Die BG forderte im Gegenzug von der BF den Nachweis, dass tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Da kein Nachweis durch die BF erbracht wurde, löschte die BG die negativen Bewertungen nicht. Stattdessen wandte sich die BG an den Nutzer, der die Bewertung abgegeben hatte und forderte Nachweise an, die die Echtheit der Bewertung belegen könnten. Die betreffende Person, die die Bewertung verfasst hatte, übersandte daraufhin Tätigkeitsnachweise in anonymisierter Form.

Das OLG Hamburg entschied nun, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 09.08.2022, Az. VI ZR 1244/20, dass die Anonymität der bewertenden Person aufgehoben werden kann und bei weiteren Zweifeln an der Echtheit die Bewertung dauerhaft gelöscht werden müsse.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die BF gegen schlechte Bewertungen wehren können müsse. Insbesondere müsse es möglich sein, nachzuvollziehen, ob die bewertende Person auch tatsächlich jemals in irgendeiner Weise im geschäftlichen Kontakt mit der BF stand. Die BG könne zwar selbst Tätigkeitsnachweise von denjenigen verlangen, die die Bewertungen geschrieben haben. Das genügt nach Auffassung des OLG nicht automatisch, um einen Rechtsverstoß auszuschließen.

Das OLG führt weiter aus, dass Mitarbeiterkritik nur dann vom Arbeitgeber überprüft werden können, wenn die Person, die Kritik ausübt, dem Arbeitgeber bekannt ist.

Einen Anspruch auf Anonymität nach der DSGO hat hingegen zurückzutreten. Nach Auffassung des OLG sei es wichtig, so viel wie möglich über den Sachverhalt zu erfahren. Hierunter fällt auch die Information, wer die Bewertung abgegeben hat. Der, der Unternehmen bewertet, trägt das Risiko, dass seine Anonymität aufgehoben werden könnte.

Als rechtsmissbräuchlich sah das Gericht hingegen nicht an, wenn der BF mehrere Bewertungen pauschal beanstandet und behauptet, sie seien unecht. Es sei plausibel, dass auf der Bewertungsseite eines Arbeitgebers mehrere Bewertungen auftauchen, die tatsächlich falsch sind. Auch die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf die Bekämpfung von Einträgen in Bewertungsportalen spezialisiert ist, sei nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

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