„Augen auf beim Online-Kauf“

Das OLG Frankfurt hat in seinem Hinweisbeschluss vom 18.04.2024, Az. 9 U 11/23 ausgeführt, dass durch Versendung von Gratisbeigaben auch der Kaufvertrag über das Hauptprodukt zustande kommt.

Der hiesige Kläger forderte von einem Onlinehändler die Lieferung von neun Smartphones, die er zu einem stark reduzierten Preis bestellt hatte. Der Händler hatte die Bestellungen zunächst bestätigt und kostenlose Kopfhörer als Beigabe verschickt, stornierte jedoch erst nach zwei Wochen aufgrund eines Preisfehlers die Bestellung.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei, da dies ausweislich der AGB der Beklagten erst mit Versand der bestellten Ware passiere. Jedenfalls sei der Vertrag wirksam angefochten worden. Die Anfechtung sei nicht verfristet gewesen, da das zuständige Team erst später von dem Preisfehler erfahren habe.

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Versandbestätigungen der Kopfhörer auch die Annahme der Bestellungen der Smartphones implizieren. Die Anfechtungserklärung sei gemäß § 121 BGB verfristet gewesen. Bereits am Tag der Bestellung habe die Beklagte den angehoben, so dass sie bzw. ihre Wissensvertreter ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Preisfehler gehabt hätten.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. In dem Hinweisbeschluss wies das OLG darauf hin, dass es die Berufung verwerfen werde. Das OLG Frankfurt bestätigte hier vollumfänglich das erstinstanzliche Urteil.

Grundsätzlich ist immer nach dem Einzelfall zu entscheiden. Hätte der Beklagte direkt nach Erhalt die Bestellung der Smartphones storniert, so wäre diese wohl rechtswirksam gewesen. Eine Anfechtung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen. 14 Tage nach Bestätigung ist jedoch nicht mehr unverzüglich.

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