Das OLG Dresden hatte in seinem Urteil vom 18.07.2024, Az. 4 U 323/24 darüber zu entscheiden, ob eine Bioimkerei (Verfügungsbeklagte) in ihrem Online-Shop und einem Dresdner Supermarkt mit dem Bildnis und dem Namen eines deutschen TV-Moderators werben durfte. Diese Werbung folgte auf eine kritische Würdigung in einer Sendung des Klägers über Bienenpatenschaften, wobei das Logo der Beklagten und ihr Geschäftsführer gezeigt wurden.
Der Kläger forderte, die Verwendung seines Namens und Bildes zu unterlassen, da er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Die Verfügungsbeklagte argumentierte, die Nutzung sei gerechtfertigt, da sie eine satirisch-kritische Auseinandersetzung mit der Sendung des Klägers darstelle und somit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung bestand.
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab, da es die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG und die Rechtfertigung durch die Abwägung der Interessen zugunsten der Beklagten sah.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und argumentierte, dass das erstinstanzliche Gericht die Fragwürdigkeit des Geschäftsmodells der Bienenpatenschaften nicht ausreichend berücksichtigt habe und die Beklagte keine Persönlichkeitsrechte verletzen dürfe. Außerdem sei die satirische Auseinandersetzung der Beklagten nicht überzeugend.
Das OLG Dresden hatte die Berufung mit folgender Begründung zurückgewiesen:
- Die Berichterstattung des Klägers wurde selbst zu einem Ereignis der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), und es wurde kein berechtigtes Interesse des Klägers verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG).
Das Bild des Klägers wurde in einem Zusammenhang mit einem gesellschaftlich relevanten Thema („Beewashing“) verwendet, welches durch die Sendung des Klägers bekannt wurde.
- Ein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse der Beklagten bestand, da die Werbung satirisch-kritisch das journalistische Wirken des Klägers thematisierte. Die Nutzung des Bildnisses diente nicht ausschließlich kommerziellen Zwecken, sondern verfolgte auch einen meinungsbildenden und informativen Zweck. Der satirische Kontext und die ironische Darstellung des Klägers verdeutlichten, dass es sich nicht um eine ernstgemeinte Empfehlung des beworbenen Produkts handelt. Der Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst auch kommerzielle Meinungsäußerungen, wenn diese einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt haben.
- Eine Verletzung berechtigter Interessen des Klägers liegt nicht vor, da die Meinungsäußerung der Verfügungsbeklagten durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Beklagte durfte zur Verteidigung ihrer eigenen Interessen auf die Vorwürfe des Klägers reagieren, zumal dieser bereits ein Bildnis des Geschäftsführers der Beklagten veröffentlicht hatte.
Das Gericht hält die Verwendung des Bildnisses und der Namensnennung des Klägers im gegebenen Kontext für zulässig, da sie im Rahmen der Meinungsfreiheit erfolgt und ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen, das von öffentlichem Interesse ist.


