Kürzlich hatte der EuGH in der Rechtssache C-740/22 darüber zu entscheiden, ob die mündliche Übermittlung von Daten über strafrechtliche Verurteilungen eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellen kann. Weiter wollte das anrufende Gericht wissen, ob die DSGVO so ausgelegt werden kann, dass ein unbeschränkter Zugang zu Daten über strafrechtliche Verurteilungen durch mündliche Mitteilung möglich ist, ohne dass ein spezielles Interesse nachgewiesen werden muss. Zuletzt war zu klären, wie relevant es ist, ob der Antragsteller ein Unternehmen oder eine Privatperson ist.
Der Kläger wollte Informationen über die strafrechtliche Vorgeschichte einer Person in Bezug auf einen Wettbewerb bei einem finnischen Bezirksgericht erfragen. Das Bezirksgericht verweigerte die Auskunft, da keine Rechtsgrundlage für die Suche nach den gewünschten Informationen existiere.
Der EuGH entschied hierzu wie folgt:
- Die mündliche Übermittlung personenbezogener Daten stellt eine Form der Verarbeitung im Sinne der DSGVO dar. Der Begriff „Verarbeitung“ umfasst jeglichen Vorgang, ob automatisiert oder nicht automatisiert. Daher fällt auch die mündliche Übermittlung unter die DSGVO, wenn die Daten in einem „Dateisystem“ gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
- Insbesondere Art. 86 und Art. 10 DSGVO, erlauben keinen uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen. Auch wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten von öffentlichem Interesse ist, muss der Schutz der personenbezogenen Daten berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Offenlegung solcher Daten nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist und ein spezielles Interesse an den Daten nicht ausreicht.
- Die DSGVO-Maßnahmen gelten unabhängig davon, ob der Antragsteller ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Der Zugang zu sensiblen personenbezogenen Daten wie strafrechtlichen Verurteilungen darf nicht pauschal gewährt werden, ohne die Anforderungen der DSGVO zu beachten.
Zusammenfassend stellt jede mündliche Übermittlung personenbezogener Daten eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO dar. Der Zugang der Öffentlichkeit zu Daten über strafrechtliche Verurteilungen muss mit den Datenschutzbestimmungen der DSGVO in Einklang gebracht werden. Eine unbeschränkte mündliche Mitteilung dieser Daten ist nicht zulässig, und es ist unerheblich, ob es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt.


