In einem am 04.03.2024 durch das AG Gelnhausen, Az. 52 C 76/24 entschiedenen Fall wurde ein derzeitiger Dauerbrenner verhandelt. Der Verfügungskläger verlangte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Videoaufzeichnungen durch die Verfügungsbeklagte. Die Verfügungsbeklagte hat eine (schwenkbare) Kamera auf ihrem Grundstück installiert, die möglicherweise das Grundstück des Verfügungsklägers erfassen kann. Es besteht ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis, und es ist strittig, ob die Kamera tatsächlich das Grundstück des Verfügungsklägers aufnimmt.
Der Verfügungskläger hat Anspruch auf Unterlassung der Überwachung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht. Diesem Unterlassungsanspruch hat das AG Gelnhausen stattgegeben. Es hat hierzu insbesondere folgende Begründung angeführt:
- Der Anspruch beruht auf einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers.
- Entscheidend ist, dass der Überwachungsdruck besteht, also die Befürchtung einer Überwachung durch die Kamera. Ob die Kamera tatsächlich auf das Grundstück des Verfügungsklägers gerichtet ist, ist nicht entscheidend. Maßstab ist, dass dritte Personen eine Überwachung durch die Kamera ernsthaft objektiv befürchten müssen. Dies ist immer bereits dann erfüllt, wenn die Befürchtung einer Überwachung durch vorhandene Kameras aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar und verständlich erscheint. Dafür ist bereits ausreichend, dass ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis besteht und die Kamera eines mittels nach außen nicht wahrnehmbaren elektronischen Steuerungsmechanismus auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet werden kann. Es kommt dabei lediglich darauf an, dass die Kamera eine solche Funktion besitzt. Ob sie angewendet wird, ist unerheblich. Ein Überwachungsdruck kann nur dann ausscheiden, wenn der Winkel der Kamera nur mit erheblichem und sichtbarem manuellem Aufwand, also eben nicht durch einen elektronischen Steuerungsmechanismus, auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann
- Ein überwiegendes Interesse der Verfügungsbeklagten lag nicht vor. Dass die Verfügungsbeklagte ihr Eigentum schützen will, stellt zwar durchaus ein legitimes Interesse dar. Vorliegend geht dieser Zweck aber mit einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers einher. In Anbetracht des ohnehin schon deutlich angespannten Nachbarschaftsverhältnisses muss ein Anlass für eine weitere Eskalation verhindert werden
Die Verfügungsbeklagte musste die Nutzung ihrer Kamera so anpassen, dass das Grundstück des Antragstellers nicht erfasst wird.


