Bestellung von Matratzen – Sittenwidrige Schädigung

Das OLG Hamm hatte am 16. April 2024 im Fall 4 U 151/22 über einen Fall zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Internetversandhandel zu entscheiden.

Beide Parteien vertreiben Matratzen über das Internet. Im Jahr 2019 bestellten zwei Angestellte der Beklagten insgesamt elf Matratzen bei der Klägerin, um sie anschließend zurückzusenden oder negative Bewertungen zu veröffentlichen. Die Klägerin sah darin eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung und erhob Klage auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das OLG gab der Klägerin recht und begründete den Unterlassungsanspruch wie folgt:

  • Hinreichende Bestimmtheit: Den Unterlassungsanspruch sah das Gericht als hinreichend bestimmt an. Das Urteil des Landgerichts beschreibt das Verhalten der Beklagten und die Details der Bestellungen ausreichend genau.
  • Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung: Das Gericht bewertete die Handlungen der Beklagten als sittenwidrig und vorsätzlich schädigend gemäß § 826 BGB. Die negativen Bewertungen und Rücksendungen dienten ausschließlich dazu, das Ansehen und die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu schädigen.
  • Zurechenbarkeit der Handlungen: Die Beklagte haftet für die Handlungen ihrer Angestellten. Sie kam ihrer sekundären Darlegungslast nicht nach und konnte keine substantiierten Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts vorlegen.
  • Verjährung: Die Ansprüche der Klägerin unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB und nicht den kürzeren Fristen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Weiter sah das OLG Hamm auch die Kosten für die Abmahnung samt Abschlussschreiben als ersatzfähigen Schaden an.

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