BSI Warnungen stellen keinen Softwaremangel dar

Das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Dezember 2023 (Az. 29 O 1152/23) hatte die vertraglichen Auswirkungen, die eine behördliche Warnung vor der Nutzung von Virenschutzsoftware, konkret durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), auf bestehende Verträge haben kann, zur Grundlage. Der Fokus liegt dabei lag auf rechtlichen Fragen rund um die mietvertragliche Überlassung von Software, die Definition von Softwaremängeln, die Auswirkungen von öffentlich-rechtlichen Sanktionen und den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

Die Klägerin hatte mit der Beklagten, einem Distributor, Verträge über die Überlassung und Pflege von Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky Lab GmbH (K. L. GmbH) abgeschlossen. Diese Verträge hatten Laufzeiten von 24 bzw. 48 Monaten und betrafen spezifische Softwareprodukte und Pflegeleistungen. Die Klägerin zahlte die gesamte Vertragsvergütung im Voraus und veräußerte die Software an Endkunden weiter. Die Verträge basierten auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten, welche die Zustimmung zu den Lizenzbedingungen des Herstellers K. L. GmbH verlangten.

Am 15. März 2022 veröffentlichte das BSI eine Warnung vor der Nutzung der Kaspersky-Software. Diese Warnung basierte auf Sicherheitsbedenken wegen möglicher Spionageaktivitäten durch die russische Regierung. Kurz darauf folgten EU-Sanktionen, die Geschäfte mit russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen Organisationen unter bestimmten Umständen einschränkten.

Infolge der BSI-Warnung und der EU-Sanktionen kündigten die Endkunden der Klägerin ihre Verträge zur Nutzung der Kaspersky-Software. Die Klägerin einigte sich mit einigen Endkunden auf Vergleichszahlungen und kündigte schließlich auch die Verträge mit der Beklagten, wobei sie eine anteilige Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge für die verbleibende Vertragslaufzeit forderte. Dies führte zu einem Rechtsstreit, in dem das Landgericht München I zentrale Fragen zum Vertragsrecht klären musste.

Wichtige Aspekte des Urteils

  • Mietvertragsrechtliche Einordnung: Das Gericht stellte fest, dass die zeitlich begrenzte Überlassung von Standardsoftware als Mietvertrag einzustufen ist, da die Software nicht individuell erstellt, sondern für eine bestimmte Dauer zur Nutzung überlassen wurde. Die Pflegeleistungen, die in den Verträgen vereinbart waren, hatten dabei nur eine untergeordnete Bedeutung im Vergleich zur Software selbst.
  • BSI-Warnung als kein Softwaremangel: Das Gericht entschied, dass die BSI-Warnung keinen Mangel der Software im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 1 BGB darstellt. Die Warnung bezog sich nicht auf technische Fehler der Software, sondern auf Missbrauchsmöglichkeiten durch den russischen Staat. Da die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht konkret beeinträchtigt war und kein Verbot der Nutzung vorlag, stellte die BSI-Warnung keinen Mangel dar. Technische Mängel, die die Nutzung beeinträchtigen könnten, wurden nicht festgestellt.
  • Öffentlich-rechtliche Sanktionen und Mietrecht: Das Gericht befand, dass die Erschwernisse in der Nutzung der Software aufgrund öffentlich-rechtlicher Sanktionen ebenfalls keinen Mangel der Mietsache darstellen. Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse begründen nur dann einen Sachmangel, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht auf Umständen, die ausschließlich den Mieter betreffen.
  • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Die Sanktionen, die den Weitervertrieb der Software an Endkunden unmöglich machten, führten zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das Gericht entschied, dass dies eine teilweise Rückzahlung der bereits geleisteten Mietzahlungen rechtfertigt, da das Festhalten am Vertrag für die Klägerin unzumutbar geworden war. Eine Anpassung des Vertrages wurde vorgenommen, indem die Mietzahlungen für die verbleibende Laufzeit halbiert und die Vergleichszahlungen mit den Endkunden berücksichtigt wurden.

Das Gericht argumentierte, dass die BSI-Warnung zwar auf potenzielle Risiken hinweise, diese aber nicht zwingend zu einem Verbot oder einer Unvermietbarkeit der Software führen. Die Software blieb somit trotz der Warnung nutzbar und vermietbar, solange keine konkreten technischen Mängel oder Sicherheitsbedenken vorlagen.

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