Sternebewertungen – Durchschnittswert ausreichend

Der Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 25.07.2024, Az. I ZR 143/23 mit der Frage beschäftigt, ob es eine wesentliche Information im Sinne des UWG ist, wenn bei der Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung die Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen fehlt. Der Sachverhalt drehte sich um die Werbung einer Immobilienmakler-Vermittlungsplattform, die mit einer durchschnittlichen Bewertung von 4,7 von 5 Sternen warb, jedoch keine Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, dem Bewertungszeitraum oder der Verteilung der Bewertungen auf die einzelnen Sterneklassen machte. Ein Wettbewerbsverband klagte gegen diese Praxis und verlangte, dass die Werbung auch die Aufschlüsselung der Bewertungen nach den Sterneklassen enthalten müsse.

Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Werbung ohne Angabe der Gesamtzahl und des Zeitraums der Bewertungen, wies aber den Antrag auf Unterlassung der Werbung ohne Aufschlüsselung der Sterneklassen ab. Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg ein, das die Forderung nach einer Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sterneklassen abgelehnt hatte. Der BGH wies die Revision jedoch zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen.

Der BGH stützte seine Entscheidung auf die Auslegung der relevanten Vorschriften des UWG, insbesondere § 5a Abs. 1 UWG (n.F.) und § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG (a.F.). Er stellte fest, dass eine Information nur dann als wesentlich im Sinne des § 5a UWG anzusehen ist, wenn ihre Angabe für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht hat und sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann.

  • Fehlende Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sterneklassen: Der BGH argumentierte, dass eine solche Aufschlüsselung in der hier relevanten Konstellation nicht als wesentliche Information anzusehen ist. Es sei dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in der Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen erheblich divergieren können. Daher komme der Aufschlüsselung der Einzelbewertungen nach Sterneklassen kein erhebliches Gewicht für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu.
  • Vergleich mit der Werbung durch Testsiegel: Der BGH stellte klar, dass die Anforderungen, die an die Werbung mit Testsiegeln oder Prüfzeichen gestellt werden, nicht auf die Werbung mit durchschnittlichen Sternebewertungen übertragbar sind. Bei Testsiegeln besteht ein erhebliches Verbraucherinteresse daran, die Einordnung der Bewertung in den Kontext des gesamten Tests zu kennen. Bei Kundenbewertungen hingegen weiß der Verbraucher, dass keine einheitlichen Bewertungskriterien zugrunde liegen, und kann auch ohne detaillierte Aufschlüsselung der Sterneklassen eine fundierte Entscheidung treffen.

Der BGH bestätigte, dass die fehlende Aufschlüsselung der Bewertungen nach Sterneklassen in diesem Fall keine wesentliche Information darstellt, deren Fehlen eine Irreführung des Verbrauchers darstellt. Eine solche Aufschlüsselung ist nicht erforderlich, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

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