In einem Rechtsstreit vor dem OLG Koblenz, Az. 4 U 238/23, forderte der Kläger die Beklagte auf, dass vier Videos, in denen er zu sehen ist, von einer Plattform entfernt werden. Diese Videos waren im Zusammenhang mit einer früheren Geschäftsbeziehung entstanden, und der Kläger hatte ursprünglich eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Videos gegeben. Später widerrief er diese Einwilligung und verlangte die Löschung der Videos. Der Kläger berief sich sowohl auf Persönlichkeitsrechte als auch auf datenschutzrechtliche Vorschriften (DSGVO). Der Senat des Oberlandesgerichts prüfte nun die Erfolgsaussichten der Berufung.
Das OLG Koblenz wies mit Beschluss vom 31.07.2024 darauf hin, dass es beabsichtigt, die Berufung des zurückzuweisen, da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Dies begründete das OLG wie folgt:
- Wirksame Einwilligung zur Veröffentlichung der Videos: Der Kläger hatte im Jahr 2019 eine Einwilligung zur Nutzung und Verbreitung der Videos gegeben. Diese Einwilligung war rechtlich wirksam und begründete die Berechtigung der Beklagten, die Videos zu veröffentlichen. Der Kläger widerrief im Jahr 2020 diese Einwilligung. Das Landgericht hatte bereits festgestellt, dass ein Widerruf einer erteilten Einwilligung nur dann möglich ist, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Der Kläger konnte jedoch keinen wichtigen Grund vorbringen, der einen Widerruf rechtfertigen würde. Der Senat schloss sich dieser Auffassung an und sah keinen hinreichenden Grund, der den Widerruf der Einwilligung begründen könnte.
- Persönlichkeitsrechte und berufliche Entwicklung: Der Kläger hatte argumentiert, dass seine persönliche und berufliche Weiterentwicklung seit der Veröffentlichung der Videos, insbesondere ein Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten, einen wichtigen Grund für den Widerruf seiner Einwilligung darstellt. Der Senat wies darauf hin, dass berufliche Weiterentwicklungen in der Regel nicht als wichtiger Grund für den Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung gelten, insbesondere wenn diese Entwicklungen bereits zum Zeitpunkt der Einwilligung absehbar waren. Es wurde zudem betont, dass der Kläger selbst das Risiko solcher Entwicklungen bei der Erteilung der Einwilligung hätte abwägen müssen.
- Keine Verstöße gegen die DSGVO: Der Kläger machte zusätzlich geltend, dass die Veröffentlichung der Videos gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße, insbesondere gegen sein Recht, die Einwilligung jederzeit widerrufen zu können. Der Senat sah in dieser Argumentation keinen Erfolg. Auch wenn die DSGVO grundsätzlich die Möglichkeit eines Widerrufs der Einwilligung vorsieht, gilt dies nicht uneingeschränkt. Es bestehen andere rechtliche Grundlagen (z. B. berechtigtes Interesse der Beklagten), die die Verarbeitung der personenbezogenen Daten rechtfertigen können. Der Kläger konnte keine Verstöße der Beklagten gegen die DSGVO aufzeigen. Darüber hinaus stellte der Senat fest, dass die Nutzung der Videos durch die Beklagte auch unabhängig von der DSGVO rechtmäßig ist, da sie im Rahmen der damaligen Geschäftsbeziehung erfolgte.
- Würdigung des Persönlichkeitsrechts: Der Kläger berief sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und argumentierte, dass er durch die weitere Verbreitung der Videos in seiner beruflichen Entfaltung beeinträchtigt werde. Der Senat sah jedoch keine Beeinträchtigung, die den Widerruf der Einwilligung rechtfertigen würde. Insbesondere sei der Kläger in seiner Rolle in den Videos in einem geschäftlichen Kontext gezeigt worden, der auch mit der heutigen Situation in Einklang stehe. Es liege keine gravierende Veränderung seiner Persönlichkeit vor, die die weitere Verbreitung der Videos als unzumutbar erscheinen lasse.


