Haftung für einwilligungsfreie Cookie-Speicherung über Webseiten Dritter

Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt, Az.6 U 192/23, stritten die Parteien über die Zulässigkeit der Speicherung und des Auslesens von Cookies durch die Verfügungsbeklagte, ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagte bietet unter anderem die Werbe- und Analysetools „A Advertising“ an, mit denen Webseiten-Betreiber ihre Werbekampagnen steuern und Nutzerverhalten analysieren können. Diese Tools verwenden Cookies, die auf den Endgeräten der Nutzer gesetzt und ausgelesen werden, um zielgerichtete Werbung zu ermöglichen.

Die Verfügungsklägerin behauptet, dass beim Besuch bestimmter Webseiten Cookies der Verfügungsbeklagten ohne ihre Einwilligung auf ihrem Gerät gesetzt worden seien. Das Landgericht hatte daraufhin der Verfügungsbeklagten per einstweiliger Verfügung untersagt, ohne die informierte Einwilligung der Verfügungsklägerin Cookies zu setzen oder auszulesen.

Die Berufung der Verfügungsklägerin war erfolgreich. 

  • Verfügungsanspruch und Verstoß gegen § 25 TTDSG: Das Gericht hat entschieden, dass der Verfügungsanspruch nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB in Verbindung mit § 25 TTDSG besteht. § 25 TTDSG ist eine Schutznorm im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da er den Schutz der Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sicherstellt. Die Vorschrift verlangt, dass Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten keine Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers speichern oder darauf zugreifen dürfen, ohne die ausdrückliche und informierte Einwilligung des Nutzers. Es wurde zudem festgestellt, dass das TTDSG keinen Unterlassungsanspruch nach bürgerlichem Recht ausschließt. Trotz der im TTDSG enthaltenen straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen für Verstöße sind auch privatrechtliche Ansprüche möglich. Der Verweis auf Art. 79 DSGVO, der möglicherweise eine Sperrwirkung haben könnte, ist hier irrelevant, da die Vorschriften des TTDSG nicht durch die DSGVO ergänzt oder ersetzt werden. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass die Seitenaufrufe im Geltungsbereich des TTDSG stattfanden. Die Verfügungsbeklagte konnte nicht beweisen, dass der Zugriff von einem anderen Land aus erfolgte, etwa durch Nutzung einer VPN-Software. Die Verfügungsbeklagte war folglich nicht imstande, die Geltung des TTDSG in Frage zu stellen.

  • Verstoß gegen § 25 TTDSG und Haftung der Verfügungsbeklagten: Das Gericht stellte fest, dass die Verfügungsbeklagte durch das Setzen von Cookies auf den Endgeräten der Nutzer ohne deren Einwilligung gegen § 25 Abs. 1 TTDSG verstoßen hat. Die Verfügungsbeklagte hatte dies nicht substantiiert bestritten, und die Verfügungsklägerin hatte ihren Vorwurf durch ein Privatgutachten unterstützt. Die Verfügungsbeklagte als Verantwortliche für das Setzen der Cookies ist als Täterin anzusehen. Die Verfügungsbeklagte konnte nicht darlegen, dass sie sich in den vertraglichen Vereinbarungen mit den Webseitenbetreibern rechtlich abgesichert hat.

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