Bestpreisklausel bei Buchungsportalen

Am 12.09.2024 entschied der EuGH in der Rechtssache C-264/23 über die Rechtmäßigkeit von Bestpreisklauseln, die von Booking.com in seinen Verträgen mit Hotels verwendet werden. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für den Wettbewerb im Bereich der Online-Hotelbuchungen und bezieht sich auf die Frage, ob solche Klauseln gegen das europäische Wettbewerbsrecht verstoßen.

Die Bestpreisklauseln verpflichten Hotels, ihre Zimmer nicht zu günstigeren Preisen auf anderen Plattformen anzubieten als über Booking.com. Diese Praxis wurde von den deutschen Wettbewerbsbehörden als problematisch angesehen, da sie den Wettbewerb im Online-Reisevertrieb einschränken könnte. In einem vorhergehenden Verfahren hatte das Bundeskartellamt bereits 2015 solche Klauseln untersagt, was zu einem anhaltenden Streit zwischen Booking.com und der deutschen Hotellerie führte.

Der EuGH musste in seiner Entscheidung zwei zentrale Fragen klären:

  • Sind Bestpreisklauseln als kartellrechtsneutrale „notwendige Nebenabrede“ zu betrachten?
  • Gibt es einen separaten sachlichen Markt für Hotelbuchungsportale, in dem Booking.com eine dominante Stellung hat?

Der EuGH beantwortete die Fragen wie folgt:

  • Einschränkung des Wettbewerbs: Der EuGH stellte klar, dass Bestpreisklauseln nicht als kartellrechtsneutrale notwendige Nebenabrede anerkannt werden können. Der Gerichtshof betonte, dass es erforderlich ist, dass solche Klauseln objektiv unerlässlich für die Durchführung eines Vertrags sind. Die bloße Behauptung von Booking.com, dass ohne diese Klauseln die Vertragsdurchführung erschwert werde, reicht nicht aus, um die Klauseln zu rechtfertigen. Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen des Generalanwalts Anthony Collins, der bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hatte, dass die von Booking.com verwendeten Klauseln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen).
  • Marktabgrenzung und Marktanteil: das Gericht bestätigte ebenfalls die Existenz eines separaten Marktes für Hotelbuchungsportale. In diesem Markt hat Booking.com einen Marktanteil von über 60 Prozent, was ihm eine dominante Stellung verleiht. Der EuGH wies darauf hin, dass das Bezirksgericht Amsterdam die Marktabgrenzung unter Berücksichtigung der einschlägigen Richtlinien und der Untersagungsentscheidungen der Europäischen Kommission vornehmen sollte).

Das Urteil stärkt die Position deutscher Hotels im Wettbewerb mit großen Buchungsportalen wie Booking.com und könnte weitreichende Konsequenzen für die Praktiken dieser Plattformen haben. Insbesondere könnte es den Druck erhöhen, wettbewerbsfreundlichere Bedingungen für Hotels zu schaffen, die sich möglicherweise in ihren Preisstrategien anpassen müssen. Experten begrüßen das Urteil als einen wichtigen Schritt in Richtung fairer Wettbewerbsbedingungen im Online-Reisevertrieb.

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