Das Urteil des EuG in der Rechtssache T-582/22 behandelt die Frage, ob die Unionsmarke „Neuschwanstein“ für nichtig erklärt werden sollte, da der Kläger behauptete, ältere Rechte an den Zeichen „Neuschwanstein“ und „Schloss Neuschwanstein“ im geschäftlichen Verkehr für Museumstätigkeiten zu besitzen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits:
- Am 26. Juli 2016 wurde die Unionsmarke „Neuschwanstein“ für das Wortzeichen eingetragen.
- Am 11. Juli 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Nichtigerklärung der Marke beim EUIPO. Der Antrag basierte auf der Behauptung, dass er die geschäftlichen Bezeichnungen „Neuschwanstein“ und „Schloss Neuschwanstein“ in Deutschland für seine Geschäftstätigkeit als Museum verwendet habe. Er argumentierte, dass diese Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr von mehr als nur örtlicher Bedeutung seien.
Der Antrag auf Nichtigerklärung stützte sich auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke. Dieser Artikel erlaubt es, eine Unionsmarke für nichtig zu erklären, wenn der Inhaber eines älteren nicht eingetragenen Zeichens nachweisen kann, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und Rechte nach nationalem Recht bestehen.
Am 8. April 2021 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Kläger recht und erklärte die Marke „Neuschwanstein“ für nichtig.
Der Bundesverband Souvenir Geschenke Ehrenpreise e.V., der die Marke verteidigte, legte Beschwerde ein. Die Beschwerdekammer hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und wies den Antrag des Klägers zurück, da dieser nicht ausreichend belegt habe, dass er Rechte an den älteren Zeichen erworben habe oder dass die Zeichen im geschäftlichen Verkehr genutzt wurden.
Rechtliche Würdigung des Gerichts:
- Unterscheidungskraft und Bekanntheit der älteren Zeichen: Der Kläger machte geltend, dass die Zeichen „Neuschwanstein“ und „Schloss Neuschwanstein“ als geschäftliche Bezeichnungen nach deutschem Recht für seine Museumstätigkeit geschützt seien und im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung seien. Das Gericht erinnerte daran, dass der Kläger nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vier Voraussetzungen kumulativ nachweisen musste: (i) die Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, (ii) dass das Zeichen von mehr als nur örtlicher Bedeutung ist, (iii) dass Rechte nach nationalem Recht bestehen, und (iv) dass das Zeichen dem Inhaber die Befugnis verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
- Zur originären Unterscheidungskraft der älteren Zeichen: Die Beschwerdekammer hatte festgestellt, dass die älteren Zeichen „Neuschwanstein“ und „Schloss Neuschwanstein“ keine originäre Unterscheidungskraft besitzen, da sie für die Museumstätigkeit des Klägers beschreibend seien. Die Zeichen würden von den maßgeblichen Verkehrskreisen (den allgemeinen Verkehrskreisen in Deutschland) als Hinweis darauf verstanden, dass sich diese Museumstätigkeit auf das weltbekannte Schloss Neuschwanstein und dessen Bauherrn Ludwig II. von Bayern bezieht. Der Kläger wandte ein, dass die Schwelle für die Unterscheidungskraft im Rahmen des § 5 des deutschen Markengesetzes niedriger sei als die Schwelle für die Eintragung einer Unionsmarke. Die Zeichen seien „individuell geschöpfte Phantasiebegriffe“, die sich auf das von ihm betriebene Museum beziehen. Das Gericht wies dieses Argument zurück, da es nicht ausreichend begründet wurde. Es stellte fest, dass der Kläger nicht bestritten hatte, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus den allgemeinen Verkehrskreisen in Deutschland bestehen und dass der Begriff „Neuschwanstein“ eindeutig auf das Schloss verweist.
- Zur Verkehrsgeltung der älteren Zeichen: Der Kläger argumentierte, dass die älteren Zeichen durch Benutzung Bekanntheit erlangt hätten, und dass dies von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung des von ihm betriebenen Museums verstanden werde. Die Beschwerdekammer hatte jedoch festgestellt, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Verkehrsgeltung der Zeichen nach deutschem Recht belegt sei, d. h., dass nicht unter 50 % der Verkehrskreise die Zeichen dem Museum des Klägers zuordneten. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keine ausreichenden Beweise vorgelegt hatte, um die Bekanntheit der Zeichen nachzuweisen. Insbesondere fehlten dem Gericht nachprüfbare Nachweise wie demoskopische Gutachten oder Informationen zu Werbeausgaben, die eine Schlussfolgerung auf die Wahrnehmung der Verkehrskreise erlaubt hätten.
- Beschreibender Charakter der Zeichen: Das Gericht bestätigte die Ansicht der Beschwerdekammer, dass die Zeichen „Neuschwanstein“ und „Schloss Neuschwanstein“ beschreibend sind, da sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf das Museum im Schloss Neuschwanstein und nicht als spezifisches Kennzeichen für das vom Kläger betriebene Museum verstanden werden. Diese Bezeichnungen würden eher auf die Thematik des Museums hinweisen, nämlich das Schloss selbst, als auf ein spezifisches Unternehmen.
Das Gericht wies daher die Klage des Klägers ab, da mindestens eine der vier kumulativen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt war. Der Kläger konnte weder die originäre Unterscheidungskraft der älteren Zeichen noch deren Bekanntheit durch Benutzung nachweisen. Zudem konnte er nicht belegen, dass er nach deutschem Recht Rechte an den Zeichen erworben hatte, die ihm die Befugnis verleihen würden, die jüngere Unionsmarke zu untersagen. Folglich entschied das Gericht, dass der Antrag auf Nichtigerklärung der Marke „Neuschwanstein“ zu Recht abgewiesen wurde.


